Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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VIII. Ausnahmebewilligungen. 
8 56. Ausnahmen von den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 17. De- 
zember 190 8 und den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung können nur von dem 
Ministerium des Innern gestattet werden. 
IX. Strafbestimmungen. 
8 57. Wer eine Dampfkesselanlage ohne behördliche Genehmigung errichtet oder die 
wesentlichen Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt worden ist, nicht inne hält, 
oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte oder eine 
wesentliche Veränderung im Betriebe der Anlage vornimmt (8 2), verfällt der im § 147 
der Gewerbeordnung angedrohten Strafe und hat die im § 147 Absatz 3 vorgesehenen 
Maßnahmen zu gewärtigen. 
Wer vor dem Empfange der über die Abnahme-Untersuchung auszufertigenden Be- 
scheinigung oder ohne im Besitze einer Zwischenbescheinigung zu sein, den Betrieb beginnt, 
hat die gleiche Strafe verwirkt. 
§ 58. Wer einen Dampfkessel den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 
17. Dezember 1908 oder den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zuwider ohne 
vorher erhaltene Erlaubnis in Betrieb nimmt, ingleichen wer den bei den Untersuchungen 
gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der bestimmten Frist vollständig abhilft, wird mit 
Geldstrafe von 15 bis zu 150 oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Abgesehen von dieser Strafe kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der vorgeschriebenen 
oder vorzuschreibenden Bedingungen außer Betrieb gesetzt werden. 
Alle übrigen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
vom 17. Dezember 1908 sowie die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung werden 
mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bis zu vier Wochen geahndet. 
Dampfkesselheizer und andere am Betriebe beteiligte Personen, die den Verhaltungs- 
regeln (Beilage 1) zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu 30 bestraft. 
Vor der Verhängung von Strafen haben die Polizeibehörden das Gutachten der Ge- 
werbeinspektion einzuholen. 
X. Schlußbestimmungen. 
859. Unter Polizeibehörde ist die Amtshauptmannschaft und in Städten mit Revi- 
dierter Städteordnung der Stadtrat zu verstehen. 
In den im § 12 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Fällen ist Polizeibehörde das 
Elbstromamt zu Dresden.
	        
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