Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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§ 60. Den Gewerbeinspektoren und deren Assistenten steht die Befugnis zur Be- 
glaubigung von Abschriften zu, insoweit eine solche nach der gegenwärtigen Verordnung 
erforderlich ist. 
8 61. Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch Uberwachungsvereine 
bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 8. Februar 1877 (G. u. V--Bl. S. 146) 
mit der Maßgabe in Geltung, daß die im § 1 der angezogenen Verordnung vorgesehene 
Ermächtigung der Dampfkessel-Uberwachungsvereine sich auf die an feststehenden und be- 
weglichen Dampfkesseln gemäß § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 
17. Dezember 190 8 auszuführenden Wasserdruckproben und auf die im § 39 Absatz 1 
bis 3, sowie im § 42 unter 1 und 2 der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen 
wiederkehrenden äußeren wie inneren Untersuchungen und Wasserdruckproben erstreckt. 
§ 62. Die Bescheinigungen der in anderen deutschen Bundesstaaten nach § 2 Absatz 1 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zur Prüfung des Baustoffs der Dampfkessel 
ermächtigten Sachverständigen sind anzuerkennen. 
Ebenso sind die nach § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung ausgestellten Bescheinigungen, 
die Bescheinigungen über die gemäß § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vor- 
genommenen Wasserdruckproben und die Bescheinigungen über die Vornahme wiederkehren- 
der Untersuchungen anzuerkennen, wenn sie von einem hierzu ermächtigten Beamten oder 
Sachverständigen eines deutschen Bundesstaates ausgestellt sind. 
§ 63. Gegenwärtige Verordnung tritt am 9. Januar 1910 in Kraft. 
Bezüglich bereits genehmigter Dampfkessel bewendet es bei den Ubergangsbestimmungen 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 1 7. Dezember 1908. 
Dresden, den 10. Dezember 1909. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche.
	        
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