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§ 60. Den Gewerbeinspektoren und deren Assistenten steht die Befugnis zur Be-
glaubigung von Abschriften zu, insoweit eine solche nach der gegenwärtigen Verordnung
erforderlich ist.
8 61. Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Dampfkesseln durch Uberwachungsvereine
bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 8. Februar 1877 (G. u. V--Bl. S. 146)
mit der Maßgabe in Geltung, daß die im § 1 der angezogenen Verordnung vorgesehene
Ermächtigung der Dampfkessel-Uberwachungsvereine sich auf die an feststehenden und be-
weglichen Dampfkesseln gemäß § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom
17. Dezember 190 8 auszuführenden Wasserdruckproben und auf die im § 39 Absatz 1
bis 3, sowie im § 42 unter 1 und 2 der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen
wiederkehrenden äußeren wie inneren Untersuchungen und Wasserdruckproben erstreckt.
§ 62. Die Bescheinigungen der in anderen deutschen Bundesstaaten nach § 2 Absatz 1
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zur Prüfung des Baustoffs der Dampfkessel
ermächtigten Sachverständigen sind anzuerkennen.
Ebenso sind die nach § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung ausgestellten Bescheinigungen,
die Bescheinigungen über die gemäß § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vor-
genommenen Wasserdruckproben und die Bescheinigungen über die Vornahme wiederkehren-
der Untersuchungen anzuerkennen, wenn sie von einem hierzu ermächtigten Beamten oder
Sachverständigen eines deutschen Bundesstaates ausgestellt sind.
§ 63. Gegenwärtige Verordnung tritt am 9. Januar 1910 in Kraft.
Bezüglich bereits genehmigter Dampfkessel bewendet es bei den Ubergangsbestimmungen
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 1 7. Dezember 1908.
Dresden, den 10. Dezember 1909.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotsche.