Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Beilage 4. 
Bescheinigung 
über die 
wiederkehrende Wasserdruckprobe eines Dampfkessels. 
  
Der mit nachstehenden Angaben auf dem Fabrikschilde bezeichnete Dampfkessel: 
festgesetzte höchste Dampfspannung Atmosphären Uberdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
  
  
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung:--#= 
ist gemäß Sb der Verordnung vom 10. Dezember 1909, die polizeiliche Beaufsichtigung 
der Dampfkessel betreffend, von dem unterzeichneten technischen Beamten heute mit einem Wasser- 
Atmosphären Uberdruck geprüft worden. Dabei hat der Kessel dem Probe- 
druck mit befriedigendem Erfolge widerstanden. 
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