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Sachsen, der Organisation und Zuständigkeit der Reichs= und Landesbehörden, der
sächsischen Gemeindeordnungen und der sächsischen Steuerverfassung;
2. das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen;
3. das Archiv-, Registratur= und Aktenwesen;
4. die wesentlichsten Bestimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener und
über die Militärpflicht, das Militärpensionswesen, sowie die Anstellung von
Militäranwärtern;
5. die für das Staatsschuldenwesen bestehenden verfassungsmäßigen und gesetzlichen
Grundlagen, die für d#e Staatsschuldenverwaltung erlassenen Geschäfts= und Dienst-
anweisungen sowie die wesentlichen Bestimmungen über die Inhaberpapiere und
über die Buchschulden des Staates. «
Außerdem kann die Prüfung auf andere Gebiete ausgedehnt werden, die der Prüfling
vermöge seiner Beschäftigung kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat.
83. Die Prüfung besteht in einer schriftlichen und einer darauf folgenden münd—
lichen Prüfung und wird im Einverständnisse mit dem Königlichen Finanzministerium von
der bei diesem bestehenden Prüfungskommission abgenommen.
8 4. Bei der schriftlichen Prüfung hat der zu Prüfende drei Aufsätze innerhalb der
für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeit ohne Hilfsmittel unter Aufsicht des Oberbuch-
halters oder, wenn dieser behindert ist, eines vom Vorsitzenden des Landtagsausschusses
zu bestimmenden anderen Beamten der Staatsschuldenverwaltung anzufertigen.
8 5. Die mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüfung
ein ausreichendes Ergebnis geliefert hat. Sie ist nicht öffentlich, umfaßt im allgemeinen
dieselben Gebiete wie die schriftliche Prüfung, soll aber dem Prüfling noch besonders Ge-
legenheit bieten nachzuweisen, daß er sich mit dem in § 2 Ziffer 5 bezeichneten Geschäfts-
kreis vertraut gemacht hat.
8 6. Auf die Assistentenprüfung leiden ferner die Vorschriften in § 6 Abfatz 3,
§ 9 und § 10 Absatz 1 der Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche des Finanz-
ministeriums angestellte Bureaupersonal vom 30. April 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 407 flg.)
Anwendung.
8 7. Zu Sekretären sowie oberen Expeditionsbeamten können nur solche Bureau-
assistenten befördert werden, die
a) wenn sie das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer
Oberrealschule besitzen, mindestens 2 Jahre lang, wenn sie aber ein solches Zeugnis
nicht besitzen, mindestens 3 Jahre lang als Bureauassistenten bei der Staatsschulden-
verwaltung tätig gewesen sind und