Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 687 — 
Nr. 99. Verordnung, 
die Anderung in der Bezeichnung der Dienststellen der staatlichen Straßen- 
und Wasser-Bauverwaltung betreffend; 
vom 17. Dezember 1909. 
Des Finanzministerium hat beschlossen, daß vom 1. Januar 1910 ab die Straßen- 
und Wasser-Bauinspektionen die Bezeichnung 
„Straßen= und Wasser-Bauamt" 
und die Talsperren-Baubureaus die Bezeichnung 
„Talsperren-Bauamt“ 
zu führen haben. 
Dresden, den 17. Dezember 1909. 
Finanzministerinm. 
Dr. #. Rüger. 
Zipfel. 
Nr. 100. Verordnung, 
Gnadengesuche in Verwaltungsstrassachen betreffend; 
vom 20. Dezember 1909. 
Fir die Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern und des Finanzministeriums 
wird auf grund von §§ 7 und 8 des Gesetzes vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 88) 
folgendes bestimmt. 
J. 
A. Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern. 
8 1. Die Polizeidirektion Dresden, die Stadträte in Städten mit Revidierter Städte- 
ordnung sowie die selbständigen Polizeiämter werden ermächtigt, Strafen, die sie verfügt 
haben, auf Ansuchen zu erlassen, zu verwandeln, zu mindern und zu gestunden. Die gleiche 
Ermächtigung wird den Amtehauptmannschaften und der amtshauptmannschaftlichen 
Delegation Sayda, und zwar auch hinsichtlich derjenigen Strafen erteilt, welche die ihnen 
unterstellten Behörden verfügt haben. 
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