Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 2. Die Bürgermeister in mittleren und kleinen Städten, die Gemeindevorstände 
und die Gutsvorsteher können Strafen, die sie verfügt haben, auf Ansuchen selbst erlassen, 
verwandeln, mindern und gestunden, wenn die Strafe auf grund von Ortsgesetzen, örtlichen 
Regulativen oder ortspolizeilichen Anordnungen verhängt worden ist. 
8 3. Die in 8§ 1 und 2 erteilten Ermächtigungen beziehen sich nicht auf diejenigen 
Fälle, wo 
a) die Strafe infolge eines Gnadengesuchs bereits der Entschließung der vorgesetzten 
Behörde unterlegen hat, oder wo 
b) ausdrücklich die Allerhöchste Gnade oder die Entscheidung der oberen Behörde an- 
gerufen worden ist. 
8 4. In den Fällen des § 3 wird die Entschließung den Kreishauptmannschaften, 
in Brandversicherungsangelegenheiten der Brandversicherungskammer und soweit § 2 in 
Frage kommt, den Amtshauptmannschaften übertragen, wenn nicht 
a) die Allerhöchste Gnade angerufen oder 
b) auf die Entschließung des Ministeriums des Innern angetragen worden ist und die 
nachgeordnete Behörde Bedenken trägt, dem Gesuche überhaupt oder doch in vollem 
Umfange zu entsprechen. 
8 5. UÜber Gesuche um Niederschlagung eines Strafverfahrens entscheidet das 
Ministerium des Innern. 
8 6. Erlaß, Verwandlung, Minderung und Stundung von Zwangs= und Ordnungs- 
strafen (§ 8 des Gesetzes vom 8. März 1879) steht derjenigen Behörde zu, die die Strafe 
für verwirkt erklärt oder auferlegt hat. 
8 V7. Für den Erlaß der Kosten in Verwaltungsstrafsachen gelten die Vorschriften 
in § 16 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Be- 
hörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Ein- 
richtungen, vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 118). 
B. Geschäftsbereich des Finanzministeriums. 
8 8. Die Bezirkssteuereinnahmen und die Stadträte in Städten mit Revidierter 
Städtcordnung werden, soweit nicht das Finanzministerium im Wege dienstlicher An- 
ordnung Abweichendes bestimmt, ermächtigt, Strafen, die sie in Angelegenheiten der 
Grundsteuer, der Einkommensteuer, der Ergänzungssteuer und der Steuer vom Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen festgesetzt haben, auf Ansuchen zu erlassen, zu mindern und zu 
gestunden. Die gleiche Ermächtigung wird den Bezirkssteuereinnahmen hinsichtlich der 
Strafen erteilt, die von den Bürgermeistern und Gemeindevorständen der in ihren Be-
	        
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