Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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zirken gelegenen mittleren und kleinen Städte und Landgemeinden in den bezeichneten An— 
gelegenheiten festgesetzt worden sind. 
Die vorstehends erteilten Ermächtigungen beziehen sich nicht auf Fälle, in denen 
aydie festgesetzten Strafen im einzelnen den Betrag von 150 4 übersteigen, 
b) der Straffall infolge eines Gnadengesuchs der vorgesetzten Behörde bereits vor- 
gelegen hat, 
0) ausdrücklich die Allerhöchste Gnade oder die Entschließung einer oberen Behörde 
angerufen worden ist. 
In den Fällen unter a bis c wird, soweit nicht das Finanzministerium im Wege 
dienstlicher Anordnung Abweichendes bestimmt, die Entschließung den Kreissteuerräten 
übertragen, es sei denn, daß 
a) der Straffall infolge eines Gnadengesuchs dem Finanzministerium bereits vor- 
gelegen hat, 
b) ausdrücklich die Allerhöchste Gnade oder die Entschließung des Finanzministeriums 
angerufen worden ist. 
§ 9. Die Hauptzollämter werden ermächtigt, Strafen, die sie oder ihre Unterstellen 
wegen Zuwiderhandlung gegen die in Sachen der indirekten Abgaben einschließlich der 
Erbschaftssteuer und sämtlicher Stempelsteuern, ergangenen Gesetze und Verordnungen fest- 
gesetzt haben, auf Ansuchen zu erlassen, zu mindern, zu verwandeln und zu gestunden, 
dafern nicht 
a) die festgesetzten Strafen oder der Wert der eingezogenen Gegenstände im einzelnen 
den Betrag von 150 4 übersteigen, 
b) die Straffälle infolge eines Gnadengesuchs den vorgesetzten Behörden bereits vor- 
gelegen haben 
oder 
F) ausdrücklich die Allerhöchste Gnade oder die Entschließung der oberen Behörde an- 
gerufen worden ist. 
In den Fällen unter a bis c wird die Entschließung der Generalzolldirektion über- 
tragen, es sei denn, daß 
a) der Straffall infolge eines Gnadengesuchs dem Finanzministerium bereits vor- 
gelegen hat, 
b) ausdrücklich die Allerhöchste Gnade oder die Entschließung des Finanzministeriums 
angerufen worden ist. 
§ 10. In Straffällen, welche Vergehungen gegen die straßen-, brücken-, strom= und 
schiffahrtspolizeilichen Vorschriften betreffen, werden die Unterbehörden und Kreishaupt- 
mannschaften zur Entschließung über Gesuche um Erlaß, Minderung, Verwandlung und
	        
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