Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zu Art. III 
8 19 Absatz 4. 
Zu Art. III 
88 20, 21. 
— 692 — 
der Behörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher 
Einrichtungen, vom 30. April 1906 — G.= u. V.= Bl. S. 113 —). 
8 3. Dem minderjährigen Arbeiter, und zwar auch demjenigen, der das 16. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet hat, ist das Arbeitszeugnis unmittelbar auszuhändigen, wenn 
nicht der gesetzliche Vertreter verlangt hat, daß es an ihn ausgehändigt werde. Die Ge- 
meindebehörde darf die Genehmigung zur unmittelbaren Aushändigung des Zeugnisses an 
den Arbeiter gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters nur dann erteilen, wenn die 
Aushändigung an diesen wegen dessen Abwesenheit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist 
oder wegen geistiger oder sittlicher Mängel des gesetzlichen Vertreters oder aus anderen 
Gründen dem minderjährigen Arbeiter zum offenbaren Nachteile gereichen würde. 
C. Arbeitsbücher. 
8 4. (1) Eines Arbeitsbuches bedürfen vom 1. Januar 1910 ab die nicht mehr 
zum Besuche der Volksschule verpflichteten Minderjährigen beiderlei Geschlechtes, die auf 
sächsischen Bergwerken als Arbeiter beschäftigt werden. Personen unter 21 Jahren sind 
demnach von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, wenn sie für volljährig erklärt 
worden sind. 
(2) Zur Führung des Arbeitsbuches sind ferner nicht verpflichtet 
a) Personen, die in einem Gesindedienstverhältnisse stehen, 
) Tagelöhner und Handarbeiter, die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Bergwerks- 
betriebes vorkommenden Arbeiten beschäftigt werden, 
) die in Art. III § 29 des Gesetzes bezeichneten Angestellten. 
(3) Die Ausstellung eines Arbeitsbuches ist jedoch nicht lediglich deshalb zu verweigern, 
weil nach Ansicht der Polizeibehörde der Arbeiter, für den die Ausstellung des Buches be- 
antragt wird, eines solchen bei der Art seiner Beschäftigung nicht bedarf. 
8 5. Bei Ausstellung der Arbeitsbücher für die auf Bergwerken beschäftigten Ar- 
beiter haben die Ortspolizeibehörden die nach § 64 der Verordnung, die Ausführung der 
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 2 8. März 1892 (G.= u. V.-Bl. 
S. 28) für die minderjährigen gewerblichen Arbeiter vorgeschriebenen und von dem 
Gendarmerie-Wirtschafts-Depot zu beziehenden Arbeitsbücher zu verwenden. Indessen ist 
hierbei in jedes Arbeitsbuch hinter Seite 2 ein besonderer, aus vier Seiten bestehender 
Bogen von hellblauem Papier einzuheften, auf dem die Bestimmungen des Art. III 8§ 20 
bis 26, 40, 150, 154 Ziffern 1 bis 3, 157 des Gesetzes abgedruckt sind. Die vier 
Seiten dieses Bogens sind mit den Seitenzahlen 2 bis 24 zu versehen. Diese Bogen sind 
nach Bedarf in derselben Weise wie die Arbeitsbücher vom Gendarmerie-Wirtschafts-Depot 
zu beziehen.
	        
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