Zu Art. III
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b) wenn glaubhaft gemacht wird, daß für den Arbeiter bisher ein Arbeitsbuch noch nicht
ausgestellt war,
oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht
mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vernichtet ist,
oder daß der Bergwerksunternehmer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht hat,
oder daß er die Aushändigung des Arbeitsbuches ohne rechtmäßigen Grund
verweigert (Art III §§ 21, 22, 25 des Gesetzes).
(4) Die Behörde ist berechtigt, die Beibringung einer Geburtsbescheinigung zu fordern,
wenn sie Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht auf andere Weise feststellen kann.
8 8. Die Gemeindebehörde hat die Genehmigung zur Aushändigung des Arbeits-
buches an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter insbesondere in solchen
Fällen zu erteilen, wo die Aushändigung des Arbeitsbuches an den gesetzlichen Vertreter
wegen dessen Abwesenheit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen geistiger oder
sittlicher Mängel des gesetzlichen Vertreters dem minderjährigen Arbeiter zum Nachteile
gereichen würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuches an „sonstige Angehörige“ des
Arbeiters ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Aushändigung an die zur gesetz-
lichen Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der vorbezeichneten Art oder andere
triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur dann, wenn ein
solcher Grund auch gegen die Aushändigung an die sonstigen Angehörigen spricht.
§ 9. (1) Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren
beantragt, so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das Buch aus-
gestellt war, ingleichen ob es vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden oder ver-
loren gegangen oder vernichtet worden war.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch auf Seite 2 unten und in
das Verzeichnis der Arbeitsbücher (§ 10) unter „Bemerkungen“ einzutragen.
(3) Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, so
ist es auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen.
(4) Hat der Arbeiter sein früheres Arbeitsbuch vorsätzlich unbrauchbar gemacht oder
vernichtet, so kann ihm zwar die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches nicht verweigert
werden; es ist jedoch seine Bestrafung nach Art. III § 154 Ziffer 3 des Gesetzes herbei-
zuführen. Wenn ein Bergwerksunternehmer oder sein Vertreter (Art. III § 40 des Gesetzes)
unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht
hat oder wenn er ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung verweigert, ist wegen
Herbeiführung der Bestrafung des Schuldigen nach Art. 1II §§ 150, 154 Ziffer 2, § 157
des Gesetzes der Berginspektion Mitteilung zu machen.