Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zu Art. III 
822. 
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b) wenn glaubhaft gemacht wird, daß für den Arbeiter bisher ein Arbeitsbuch noch nicht 
ausgestellt war, 
oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht 
mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vernichtet ist, 
oder daß der Bergwerksunternehmer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht hat, 
oder daß er die Aushändigung des Arbeitsbuches ohne rechtmäßigen Grund 
verweigert (Art III §§ 21, 22, 25 des Gesetzes). 
(4) Die Behörde ist berechtigt, die Beibringung einer Geburtsbescheinigung zu fordern, 
wenn sie Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht auf andere Weise feststellen kann. 
8 8. Die Gemeindebehörde hat die Genehmigung zur Aushändigung des Arbeits- 
buches an die zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter insbesondere in solchen 
Fällen zu erteilen, wo die Aushändigung des Arbeitsbuches an den gesetzlichen Vertreter 
wegen dessen Abwesenheit oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen geistiger oder 
sittlicher Mängel des gesetzlichen Vertreters dem minderjährigen Arbeiter zum Nachteile 
gereichen würde. Zur Aushändigung des Arbeitsbuches an „sonstige Angehörige“ des 
Arbeiters ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Aushändigung an die zur gesetz- 
lichen Vertretung nicht berechtigte Mutter Gründe der vorbezeichneten Art oder andere 
triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur dann, wenn ein 
solcher Grund auch gegen die Aushändigung an die sonstigen Angehörigen spricht. 
§ 9. (1) Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren 
beantragt, so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das Buch aus- 
gestellt war, ingleichen ob es vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden oder ver- 
loren gegangen oder vernichtet worden war. 
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch auf Seite 2 unten und in 
das Verzeichnis der Arbeitsbücher (§ 10) unter „Bemerkungen“ einzutragen. 
(3) Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, so 
ist es auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen. 
(4) Hat der Arbeiter sein früheres Arbeitsbuch vorsätzlich unbrauchbar gemacht oder 
vernichtet, so kann ihm zwar die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches nicht verweigert 
werden; es ist jedoch seine Bestrafung nach Art. III § 154 Ziffer 3 des Gesetzes herbei- 
zuführen. Wenn ein Bergwerksunternehmer oder sein Vertreter (Art. III § 40 des Gesetzes) 
unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht 
hat oder wenn er ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung verweigert, ist wegen 
Herbeiführung der Bestrafung des Schuldigen nach Art. 1II §§ 150, 154 Ziffer 2, § 157 
des Gesetzes der Berginspektion Mitteilung zu machen.
	        
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