Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 10. Die Ausstellung der Arbeitsbücher für Bergarbeiter ist gleichfalls in das nach Zu Art III 
§ 68 Absatz 1 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche 9 23 
Reich betreffend, vom 28. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28) zu führende Verzeichnis 
einzutragen. Die ausgestellten Arbeitsbücher dürfen erst ausgehändigt werden, wenn die 
nach dem Vordrucke des Verzeichnisses erforderlichen Angaben vollständig in das Verzeichnis 
eingetragen worden sind. Die Nummer des ausgestellten Arbeitsbuches muß stets mit der 
laufenden Nummer des Verzeichnisses übereinstimmen. 
8 11. (1) Die Ausstellung eines Arbeitsbuches erfolgt in allen denjenigen Fällen 
kosten= und stempelfrei, in denen dargetan oder anzunehmen ist, daß der Arbeiter früher 
ein nach den Vorschriften dieser Verordnung eingerichtetes Arbeitsbuch noch nicht geführt 
hat oder das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt gewesen ist. 
(2) In anderen Fällen kann von dem Arbeiter (Art. III. § 22 des Gesetzes und oben 
§ 4 Absatz 3) oder von dem Bergwerksunternehmer (Art. III § 25 des Gesetzes) eine Ge- 
bühr im Betrage bis zu fünfzig Pfennigen für die Ausstellung des Buches gefordert werden. 
8 12. Bei den Eintragungen in die Arbeitsbücher haben Vertreter (Art. III § 40 Zu Art. II 
des Gesetzes) ihre Unterschrift mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze 824. 
zu versehen. 
8 13. Ein am 1. Januar 1910 auf einem Bergwerk als Arbeiter beschäftigter 
Minderjähriger ist mit einem nach den Vorschriften dieser Verordnung eingerichteten neuen 
Arbeitsbuche spätestens dann zu versehen, wenn er in ein neues Arbeitsverhältnis als Berg— 
arbeiter eintritt. Wird von ihm bis dahin sein seitheriges Arbeitsbuch fortgeführt, so ist 
in dieses, wenn es nicht schon geschehen, noch der Name und der letzte Wohnort des gesetz— 
lichen Vertreters einzutragen. Auf ein solches Buch, insbesondere auf die Fassung des am 
Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses zu bewirkenden Eintrages und auf die Verwahrungs- 
pflicht des Bergwerksunternehmers, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeits— 
bücher Anwendung. 
8 14. Aufgehoben werden, soweit dies nicht schon früher geschehen ist: 
1. die Verordnung, den Debit der Arbeitsbücher betreffend; vom 7. November 1861 
(G.= u. V.-Bl. S. 493), 
2. die Revidierte Verordnung über die Arbeitsbücher des gewerblichen Hilfspersonals; 
vom 23. November 1868 (G.= u. V.-Bl. II. Abt. S. 1283), 
3. §§ 83, 84 und 97 der Verordnung zur Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes; 
vom 2. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. II. Abt. S. 1294), 
4. § 81 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich 
betreffend; vom 2 8. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28), 
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