Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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gesetze vom 30. Juni 1900 und der damit im Zusammenhange stehenden Reichs— 
und Landesgesetze (G.= u. V.-Bl. S. 959), 
3. der §8 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Mai 1904, die 
Erstreckung des Allgemeinen Berggesetzes auf den Erzbergbau in der Oberlausitz 
betreffend, vom 7. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 190). 
8 7. C) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft. 
(2) Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ge- 
wordenen Streitsachen finden bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Vor- 
schriften Anwendung. 
Dresden, am 24. Dezember 1909. 
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern. 
Dr. v. Rüger. hr. v. Otto. Jür den Minister: 
Dr. Schelcher. 
Zipfel. 
  
  
Nr. 103. Verordnung, 
einige Anderungen der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und 
Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden 
und im Aussichtsdienste der Zoll= und Steuerverwaltung 
betreffend: 
vom 27. Dezember 1909. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung, die Ausbildung, Prüfung und 
Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Ausfsichts- 
dienste der Zoll= und Steuerverwaltung betreffend, vom 23. Juli 1892 (G.= u. V.Bl. 
S. 324) dahin abgeändert, daß die in dieser Verordnung dem Finanzministerium vor- 
behaltenen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen im § 12 (Bestimmung der Zahl der im 
Vorbereitungsdienste beschäftigten Zollakzessisten), § 15 Absatz 2 (Ernennung der Mit- 
glieder der Prüfungskommission) und § 31 Absatz 2 (Zulassung von Ausnahmen) auf die 
Generalzolldirektion übertragen werden. An diese sind demgemäß die im § 2 Absatz 2 
jener Verordnung erwähnten Anstellungsgesuche zu richten. Vor Anstellung der im § 1
	        
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