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gesetze vom 30. Juni 1900 und der damit im Zusammenhange stehenden Reichs—
und Landesgesetze (G.= u. V.-Bl. S. 959),
3. der §8 3 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Mai 1904, die
Erstreckung des Allgemeinen Berggesetzes auf den Erzbergbau in der Oberlausitz
betreffend, vom 7. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 190).
8 7. C) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1910 in Kraft.
(2) Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ge-
wordenen Streitsachen finden bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Vor-
schriften Anwendung.
Dresden, am 24. Dezember 1909.
Die Ministerien der Finanzen, der Justiz und des Innern.
Dr. v. Rüger. hr. v. Otto. Jür den Minister:
Dr. Schelcher.
Zipfel.
Nr. 103. Verordnung,
einige Anderungen der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und
Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden
und im Aussichtsdienste der Zoll= und Steuerverwaltung
betreffend:
vom 27. Dezember 1909.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung, die Ausbildung, Prüfung und
Anstellung der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Ausfsichts-
dienste der Zoll= und Steuerverwaltung betreffend, vom 23. Juli 1892 (G.= u. V.Bl.
S. 324) dahin abgeändert, daß die in dieser Verordnung dem Finanzministerium vor-
behaltenen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen im § 12 (Bestimmung der Zahl der im
Vorbereitungsdienste beschäftigten Zollakzessisten), § 15 Absatz 2 (Ernennung der Mit-
glieder der Prüfungskommission) und § 31 Absatz 2 (Zulassung von Ausnahmen) auf die
Generalzolldirektion übertragen werden. An diese sind demgemäß die im § 2 Absatz 2
jener Verordnung erwähnten Anstellungsgesuche zu richten. Vor Anstellung der im § 1