Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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dessen Behinderung dem Senior, und falls auch dieser behindert ist, dem Subsenior 
(Punkt 6 der Statuten): 
2. die Vertretung des Kollegiatstifts Wurzen nach innen und außenhin und insbesondere 
die Vermögensverwaltung dieses Stifts dem Dechanten und bei dessen Behinderung 
oder Abgang dem Senior, und wenn auch dieser behindert ist, dem Subsenior. 
Die die stiftische Vermögensverwaltung betreffenden Urkunden sind in der Form 
„Kapitel der Stiftskirche zu Wurzen“ zu vollziehen (§ 2 der Statuten). 
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8 3. Die von den Domkapiteln zu Meißen und Wurzen auszustellenden Urkunden 
vollzieht der Dechant, bei dessen Behinderung der in § 2 bezeichnete Stellvertreter desselben. 
Die vorstehendem gemäß vollzogenen und mit dem Siegel= oder Stempelabdruck des 
Domkapitels versehenen Schriften sind den öffentlichen Urkunden gleichzuachten. 
Dresden, den 12. Januar 1909. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Pickert. 
Nr. 4. Bekanntmachung, 
die achte Auflage des Lehrbuches für Hebammen betreffend 
vom 16. Januar 1909. 
D. im Auftrage des Ministeriums des Innern von den Professoren Dr. Leopold und 
Dr. Zweifel bearbeitete Lehrbuch für Hebammen ist unter teilweiser Umarbeitung 
neu aufgelegt worden. Die neue — achte — Auflage ist wie die früheren im Verlage 
von S. Hirzel in Leipzig erschienen. 
Dresden, den 1 6. Januar 1909. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Dutschmann.
	        
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