Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
5.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  17.  Verordnung,  eine  Abänderung  der  Verordnung  über  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel
  betr.  S.  37.  —  Nr.  18.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der
Zittau-Reichenauer  Secundäreisenbahn  betr.  S.  38.  —  Nr.  19.  Verordnung,  die  Aufkündigung  des
Restes  der  Abschnitte  Lit.  Cund  D  der  Staatsanleihe  vom  Jahre  1869  betr.  S.  39.  —  Nr.  20.  Verordnung,

  die  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeits-Ausweisen  zur  Benutzung  innerhalb  des  Reichsgebiets
betr.  S.  43.

 

Nr.  17.  Verordnung,

eine  Abänderung  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1871  über  die  polizeiliche
Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betreffend;

vom  29.  Mai  1883.

§  6  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1871,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der
Dampfkessel  betreffend,  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

Alles  Holzwerk  (und  bei  besonderen  Kesselhäusern  das  Holzwerk  des  Daches)  muß
oberhalb  mindestens  zwei  Meter  von  der  Oberfläche  des  Kesselgemäuers  oder,  insofern
der  Kessel  nicht  eingemauert  ist,  von  der  höchsten  Stelle  des  von  den  Heizgasen  berührten
Kesseltheiles  abstehen;  derselbe  Abstand  muß  unter  dem  tiefsten  Punkte  von  über  dem
Kessel  etwa  zu  trocknenden  Gegenständen  vorhanden  sein  und  muß  beziehentlich  eine

Schutzvorrichtung  angebracht  werden,  welche  verhindert,  daß  zu  trocknende  entzündliche
Gegenstände  auf  den  Kessel  fallen  können.

Für  solche  Dampfkessel,  bei  welchen  das  Produkt  aus  der  feuerberührten  Fläche,
in  Quadratmetern,  und  der  Dampfspannung,  in  Atmosphären  Ueberdruck,  zwanzig  nicht
übersteigt,  wird  der  oben  vorgeschriebene  Minimalabstand  auf  einen  Meter  vermindert,
vorausgesetzt,  daß  das  Holzwerk  durch  Kalkmörtelputz  geschützt  wird  und  andere  Kesselwandungen

  oder  abgehende  Rauchrohre  nicht  näher  als  sechszig  Centimeter  an  das
Holzwerk  herantreten.

Das  Trocknen  von  Gegenständen  über  Dampfkesseln,  bei  welchen  der  in  Absatz  1

vorgeschriebene  Minimalabstand  nicht  innegehalten  ist,  ist  untersagt.

1883.  8