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Nr. 7. Verordnung
zur Abänderung der Verordnung vom 12. Februar 1903, die Baumeister-
prüfungen und den Baumeistertitel betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 250):
vom 22. Januar 1909.
1. In der Verordnung, die Baumeisterprüfungen und den Baumeistertitel betreffend,
vom 12. Februar 1903 erhält
§ 3 unter a folgende Fassung:
a) im Maurer= oder Zimmerhandwerk die allgemeine Befugnis zur Anleitung
von Lehrlingen besitzt (Reichsgesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung vom 30. Mai 1908 — R.-G-Bl. S. 356 D), dder, ohne eine
Meisterprüfung bestanden zu haben, im übrigen den Anforderungen des
* 129 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichs-
gesetzes vom 30. Mai 190 8 entspricht.
§ 3 Absatz 2 folgende Fassung:
Von der Voraussetzung unter a, soweit die Ablegung der Gesellenprüfung
in Betracht kommt, sowie von der Voraussetzung unter e kann das Ministerium
des Innern, von der Voraussetzung unter d die Kreishauptmannschaft Aus-
nahmen bewilligen.
*4 Absatz 1 folgenden zweiten Satz:
Sie ersetzt zugleich im Sinne des ersten und letzten Absatzes von § 133
der Gewerbeordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908
die Meisterprüfung sowohl für das Maurer= als auch für das Zimmererhandwerk.
2. Die durch den Zusatz unter 1 zu § 4 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Februar
1903 vorgesehene Wirkung erstreckt sich auch auf die schon seither nach der Verordnung
vom 12. Februar 1903 oder der Verordnung vom 14. Januar 1842 bestandenen
Baumeisterprüfungen.
3. Die Verleihung des Titels „Baumeister“ an Baugewerbetreibende, die eine Bau-
meisterprüfung nicht abgelegt haben, bleibt lediglich für besondere Ausnahmefälle vorbehalten.
Dresden, am 22. Januar 1909.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Klopfleisch.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbelt 4 Sodne, Oresden.