Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Umlagen zu berücksichtigen. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet 
auf Anrufen des Kommunalverbandes das Ministerium des Innern. 
§ 10. Zur Erfüllung der Aufgaben des Fürsorgeverbandes ist die Verbands- 
versammlung zuständig, 
1. Einrichtungen und Ausgaben zu beschließen und hierzu über das Vermögen des 
Verbandes zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Kommunalverbände mit 
Abgaben zu belasten; 
den Verbandshaushaltplan festzustellen und die Verbandsjahresrechnung zu prüfen 
und richtig zu sprechen; 
die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens und der Anstalten des Verbandes 
zu führen sowie über Anstellung und Besoldung der erforderlichen Beamten Be- 
stimmung zu treffen; 
4. im allgemeinen Interesse des Fürsorgeverbandes und des Fürsorgeerziehungswesens 
überhaupt bei den zuständigen Behörden Anträge zu stellen; 
die Wahlen für den Fürsorgeausschuß (8 14) zu vollziehen und 
die Geschäftsordnungen für den Verband und für den Ausschuß aufzustellen. 
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8 11. Der Fürsorgeverband innerhalb seiner Zuständigkeit ist berechtigt, über die 
Durchführung der Fürsorgeerziehung im allgemeinen, namentlich auch über den Höchst- 
betrag der für den einzelnen Fürsorgezögling aufzuwendenden Kosten in Satzungen allgemeine 
Bestimmungen zu treffen, die für die Vollzugsbehörden (§ 7 Absatz 1) bindend sind. 
8 12. Der Fürsorgeverband ist verpflichtet, wenn er eigene Erziehungs= oder 
Besserungsanstalten oder gesonderte Abteilungen im Sinne von § 17 Absatz 2 errichtet, 
Regulative zu erlassen. 
Darin müssen Bestimmungen über die Höhe des Verpflegsatzes, über die Aufnahme, 
die Erziehung und die Entlassung der Zöglinge enthalten sein. Die Kosten der Errichtung 
und Unterhaltung sowie der allgemeinen Verwaltung der Anstalten bleiben bei Festsetzung 
der Höhe des Verpflegsatzes außer Ansatz; das Gleiche gilt hinsichtlich der gesonderten Ab- 
teilungen. 
8 13. Der Fürsorgeverband wird durch den Kreishauptmann gerichtlich und außer- 
gerichtlich vertreten. 
Soll Rechten für den Fürsorgeverband entsagt oder sollen bleibende Verbindlichkeiten 
für ihn übernommen werden, so wird der Verband nur dann verpflichtet, wenn außer dem 
Kreishauptmanne noch zwei Mitglieder der Verbandsversammlung mitwirken.
	        
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