Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung (8§§ 27 und 28) ist über sämtliche frühere Meldungen zur Prüfung und deren 
Erfolg vollständig Rechenschaft zu geben. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der 
Kandidat in dieser Beziehung Wesentliches verschwiegen oder Angaben der Wahrheit zu- 
wider gemacht hat, so ist der Vorsitzende der Kommission ermächtigt, im Einvernehmen 
mit dem Prüfungsausschuß die bereits erfolgte Zulassung zur Prüfung zurückzuziehen. 
87. 
· Zulassung zur Prüfung. 
1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der 
Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht. 
2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in 85 bezeichneten Bedingungen nicht 
erfüllt sind, insbesondere auch dann, wenn der Kandidat nach den vorgelegten Zeugnissen 
sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als eine ordnungsmäßige Vor— 
bereitung auf seinen Beruf nicht angesehen werden kann. Bei Prüfung dieser Frage ist 
davon auszugehen, daß der Kandidat an den für sein Fachstudium wesentlichsten Vor— 
lesungen und Ubungen teilgenommen und außerdem Vorlesungen von allgemein bildender 
Art (Üüber Philosophie, Pädagogik, deutsche Literatur, Geschichte, Kunstgeschichte und Volks- 
wirtschaftslehre) gehört haben muß. 
Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der sitt- 
lichen Unbescholtenheit des Kandidaten obwalten. 
Gegen die Versagung der Zulassung kann der Kandidat binnen vierzehn Tagen die 
Entscheidung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts aurufen. 
Wird die Zulassung endgültig versagt, so hat dies der Vorsitzende der Kommission 
auf den akademischen Abgangszeugnissen zu vermerken. 
3. Wird der Kandidat zugelassen, so erfolgt seine Uberweisung an den Prüfungs- 
ausschuß. Der Vorsitzende hat den Kandidaten hiervon zu benachrichtigen und ihm 
zugleich unter Zustellung der Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten das nach 
§ 17, 8 und § 30, 1 Erforderliche mitzuteilen. 
88. 
Umfang und Form der Prüfung. 
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen und der Fachprüfung. Beide 
sind schriftlich und mündlich; die schriftlichen Hausarbeiten (8 17) sind vor der mündlichen 
Prüfung zu erledigen. Außerdem hat der Kandidat eine Lehrprobe abzulegen. 
Die mündliche Prüfung ist, soweit nicht der Prüfungsausschuß das Gegenteil verfügt, 
öffentlich. )
	        
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