Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Sowohl in der Allgemeinen als auch in der Fachprüfung ist dem Unterrichtsbedürfnisse 
der höheren Schulen Rechnung zu tragen. 
89. 
Prüfungsgegenstände. 
1. Prüfungsgegenstände sind 
A in der Allgemeinen Prüfung: Philosophie, Pädagogik und Deutsche Literatur; 
B. in der Fachprüfung: 1. Reine Mathematik, 2. Angewandte Mathematik, 3. Physik, 
4. Chemie, 5. Mineralogie mit Geologie. 
2. Die Fachprüfung umfaßt mindestens drei Prüfungsgegenstände. Wünschenswert 
ist, daß sich der Kandidat eine vierte Lehrbefähigung erwirbt; unbenommen bleibt es ihm, 
alle fünf Fächer zu wählen. 
3. Zur Auswahl werden folgende Verbindungen der Prüfungsgegenstände zugelassen: 
a) Reine Mathematik, Angewandte Mathematik, Physik; 
b) Reine Mathematik, Physik, Chemie; 
F) Chemie, Mineralogie mit Geologie, Physik (siehe unter 4); 
d) Chemie, Mineralogie mit Geologie, Reine Mathematik. 
4. Angewandte Mathematik kann nur im Anschluß an Reine Mathematik gewählt 
werden. Die Lehrbefähigung in Physik kann für die erste Stufe (siehe § 11) nur dann er- 
worben werden, wenn der Kandidat zugleich in Mathematik mindestens die Lehrbefähigung 
für die zweite Stufe erlangt. Im übrigen hat der Kandidat für die vierte Lehrbefähigung 
die Auswahl unter den zu 1 aufgeführten Prüfungsgegenständen. 
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8 . 
Maß der in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen. 
Der Kandidat hat in der ihm nach § 17,1 obliegenden Hausarbeit nicht bloß aus- 
reichendes Wissen und ein verständnisvolles Urteil über den behandelten Gegenstand zu 
bekunden, sondern auch zu zeigen, daß er einer sprachrichtigen, logisch geordneten, klaren 
und hinlänglich gewandten Darstellung fähig ist. 
Für die mündliche Prüfung ist zu fordern, daß der Kandidat 
1. in der Philosophie mit den wichtigsten Tatsachen ihrer Geschichte sowie mit den 
Hauptlehren der Logik und der Psychologie bekannt ist, auch eine bedeutendere 
philosophische Schrift mit Verständnis gelesen hat; 
2. in der Pädagogik nachweist, daß er ihre philosophischen Grundlagen sowie die 
wichtigsten Erscheinungen in ihrer Entwicklung seit dem 17. Jahrhundert kennt 
und bereits einiges Verständnis für die Aufgaben seines künftigen Berufs ge- 
wonnen hat;
	        
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