Nr. 40. Gesetz,
einige Abänderungen des Gesetzes über das Pfandleihgewerbe
betreffend;
vom 27. Mai 1910.
Wan, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Das Gesetz über das Pfandleihgewerbe vom 2 1. April 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 9 7 flg.)
wird dahin geändert:
I. Im § 8 Absatz 1 tritt an Stelle von Satz 2 folgende Vorschrift:
Neben dieser Bekanntmachung bedarf es nicht der im Bürgerlichen Gesetzbuche
((1234, § 1237 Satz 2) vorgeschriebenen Androhung und Benachrichtigung.
II. Im § 11 werden nach dem Worte „Feuersgefahr“ die Worte eingeschaltet:
„und gegen Einbruchsdiebstahl“.
III. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt:
Das Gleiche gilt, wenn das Pfand durch Einbruchsdiebstahl abhanden ge-
kommen oder beschädigt worden ist.
IV. Der § 13 erhält folgende Fassung:
Hat der Pfandleiher für den Untergang, die Verschlechterung, die Beschädigung
oder das Abhandenkommen des Pfandes zu haften, so ist bei Bemessung der Ent-
schädigungsansprüche des Verpfänders der Wert des Pfandes bis zum Beweise des
Gegenteils zu dem anderthalbfachen des darauf gewährten Darlehns anzurechnen.
V. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1910 in Kraft. Auf Pfandverträge, die vor
seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, findet es keine Anwendung.
VI. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern werden ermächtigt, den Text des
Gesetzes über das Pfandleihgewerbe, wie er sich aus den Anderungen unter I bis IV.
dieses Gesetzes sowie in § 51 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von
demselben Tage betreffend, vom 18. Juni 1898 (G. u. V.- Bl. S. 200) ergibt, durch
das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.