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welchem der Antrag gestellt wird, werden noch in der zur Zeit des Eingangs des Antrags
geltenden Art erhoben.
8 7. Erstatten Versicherungsunternehmungen einschließlich der im § 6 genannten
Vereine in der Absicht der Beitragshinterziehung in den nach § 3 einzureichenden Ver-
zeichnissen, in sonstigen Eingaben oder auf Anfragen der zuständigen Stellen unrichtige
oder unvollständige Angaben, so wird dies mit dem Ein= bis Zehnfachen des Betrages,
dessen Hinterziehung unternommen wurde, mindestens aber mit 10 bestraft.
Wer derartige Angaben ohne Hinterziehungsabsicht vorsätzlich oder fahrlässiger Weise
unrichtig oder unvollständig erstattet, wird mit Geldstrafe bis zu 150 bestraft.
Eine Bestrafung tritt nicht ein, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
vor der Einleitung eines Strafverfahrens berichtigt oder vervollständigt werden.
Das Strafverfahren wegen der in Absatz 1 und 2 genannten Zuwiderhandlungen
richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen all-
gemein gelten.
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gericht-
lichen Untersuchung sind die im § 5 genannten Behörden, und soweit die im § 6 geregelte
Abgabe in Frage kommt, die Brandversicherungskammer zuständig.
Die von den Ortsbehörden erkannten Geldstrafen fließen den Gemeinden zu, die sie
für Feuerlöschzwecke zu verwenden haben. Die von der Brandversicherungskammer er-
kannten Strafen sind gemäß dem § 6 Absatz 1 Satz 2 zu verwenden.
8 . Für die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Versicherungsunternehmungen
einschließlich der im § 6 genannten Vereine nach diesem Gesetz auferlegt sind, sind den
Empfängern der Feuerlöschkassenbeiträge und den Behörden gegenüber die Hauptbevoll-
mächtigten, oder soweit solche nicht bestellt sind, die Leiter der Versicherungsunternehmungen
verantwortlich.
§9. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1910 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt das Gesetz, das Mobiliar= und Privat-Feuer-
versicherungswesen betreffend, vom 2 8. August 1876 in der ihm durch die Gesetze vom
18. Oktober 1886 und 5. Mai 1892 gegebenen Fassung (G.= u. V.-Bl. 1876 S. 427,
1886 S. 318, 1892 S. 207) außer Wirksamkeit. Für bestehende Versicherungs-
verhältnisse gelten seine Vorschriften privatrechtlichen Inhalts jedoch noch so lange, bis die
Vorschriften des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (R.
G.-Bl. S. 263) nach den Artikeln 3 bis 6 des Einführungsgesetzes dazu (R.-G.-Bl.
S. 305) darauf angewendet werden.
Die nach § 6 neu eingeführten Abgaben der Privatunterstützungsvereine und kleineren
Versicherungsvereine sind erstmalig für das Jahr 1911 zu entrichten.