Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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welchem der Antrag gestellt wird, werden noch in der zur Zeit des Eingangs des Antrags 
geltenden Art erhoben. 
8 7. Erstatten Versicherungsunternehmungen einschließlich der im § 6 genannten 
Vereine in der Absicht der Beitragshinterziehung in den nach § 3 einzureichenden Ver- 
zeichnissen, in sonstigen Eingaben oder auf Anfragen der zuständigen Stellen unrichtige 
oder unvollständige Angaben, so wird dies mit dem Ein= bis Zehnfachen des Betrages, 
dessen Hinterziehung unternommen wurde, mindestens aber mit 10 bestraft. 
Wer derartige Angaben ohne Hinterziehungsabsicht vorsätzlich oder fahrlässiger Weise 
unrichtig oder unvollständig erstattet, wird mit Geldstrafe bis zu 150 bestraft. 
Eine Bestrafung tritt nicht ein, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben 
vor der Einleitung eines Strafverfahrens berichtigt oder vervollständigt werden. 
Das Strafverfahren wegen der in Absatz 1 und 2 genannten Zuwiderhandlungen 
richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen all- 
gemein gelten. 
Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gericht- 
lichen Untersuchung sind die im § 5 genannten Behörden, und soweit die im § 6 geregelte 
Abgabe in Frage kommt, die Brandversicherungskammer zuständig. 
Die von den Ortsbehörden erkannten Geldstrafen fließen den Gemeinden zu, die sie 
für Feuerlöschzwecke zu verwenden haben. Die von der Brandversicherungskammer er- 
kannten Strafen sind gemäß dem § 6 Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. 
8 . Für die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Versicherungsunternehmungen 
einschließlich der im § 6 genannten Vereine nach diesem Gesetz auferlegt sind, sind den 
Empfängern der Feuerlöschkassenbeiträge und den Behörden gegenüber die Hauptbevoll- 
mächtigten, oder soweit solche nicht bestellt sind, die Leiter der Versicherungsunternehmungen 
verantwortlich. 
§9. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1910 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt das Gesetz, das Mobiliar= und Privat-Feuer- 
versicherungswesen betreffend, vom 2 8. August 1876 in der ihm durch die Gesetze vom 
18. Oktober 1886 und 5. Mai 1892 gegebenen Fassung (G.= u. V.-Bl. 1876 S. 427, 
1886 S. 318, 1892 S. 207) außer Wirksamkeit. Für bestehende Versicherungs- 
verhältnisse gelten seine Vorschriften privatrechtlichen Inhalts jedoch noch so lange, bis die 
Vorschriften des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (R. 
G.-Bl. S. 263) nach den Artikeln 3 bis 6 des Einführungsgesetzes dazu (R.-G.-Bl. 
S. 305) darauf angewendet werden. 
Die nach § 6 neu eingeführten Abgaben der Privatunterstützungsvereine und kleineren 
Versicherungsvereine sind erstmalig für das Jahr 1911 zu entrichten.
	        
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