Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8§9. (#) Falls eine Versicherungsunternehmung ihrer Pflicht zur Zahlung der Feuer- 
löschkassenbeiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, hat die Brandver- 
sicherungskammer sie zu erinnern. Sonstige Unstimmigkeiten, wie Rechnungsfehler usw., 
hat sie durch Aufklärungen und Vorhaltungen möglichst zu beseitigen. Erzielt sie auf diese 
Weise keinen Erfolg, so hat sie, soweit die im § 6 des Gesetzes genannten Vereine in 
Frage kommen, die Abgabe festzusetzen, im übrigen aber den beteiligten Gemeinden usw. 
Mitteilung zu machen und ihnen das Weitere zu überlassen. 
(2) Die Form des von den Versicherungsunternehmungen einzureichenden Verzeich- 
nisses wird von der Brandversicherungskammer vorgeschrieben. 
§ 10. Ortsbehörde ist in den Städten mit der Revidierten Städteordnung der Stadt- 
rat, in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, 
in Landgemeinden der Gemeindevorstand. 
11. Die privaten Feuerversicherungsunternehmungen haben der Brandversicherungs- 
kammer bis spätestens Ende November 1911 die Hauptbevollmächtigten und, soweit solche 
nicht bestellt sind, die Leiter der Unternehmung zu bezeichnen, die für die Erfüllung der 
ihnen im Gesetze vom 7. Juni 1910 auferlegten Verpflichtungen verantwortlich sind. 
Falls die Leiter der Unternehmungen außerhalb Sachsens wohnen und ein Hauptbevoll- 
mächtigter im Königreiche Sachsen nicht bestellt ist, kann für die Erledigung der der Brand- 
versicherungskammer gegenüber bestehenden Verpflichtungen eine andere in Sachsen wohn- 
hafte Person (Agent usw.) als Vertreter bestellt werden, die unbeschadet der Verantwortung 
der Leiter der Unternehmung den Verkehr mit der Brandversicherungskammer und mit 
den Empfängern der Feuerlöschkassenbeiträge zu besorgen hat und insbesondere auch als 
berechtigt zur Empfangnahme behördlicher Zufertigungen gilt. Auf Erfordern der Brand- 
versicherungskammer ist ein derartiger Vertreter zu bestellen. 
8 12. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1910 in Kraft. 
(2) Aufgehoben werden mit dem gleichen Zeitpunkte: 
a) die Verordnung, die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen betreffend, 
vom 29. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 92), 
b) die Verordnung, die weitere Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 betreffend, vom 23. November 
1901 (G= u. V.Bl. S. 169), 
Z) die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Feuer- 
versicherungswesen vom 20. November 1876 (G.= u. V.Bl. S. 550), sowie die 
Abänderungsverordnungen dazu vom 19. Oktober 1886 (G.= u. V-Bl. S. 319) 
und vom 8. Dezember 1892 (G.= u. V.Bl. S. 535), 
d) Nr. 52 a, b, k des Gebühren-Verzeichnisses zum Gesetze, betreffend die Erhebung 
von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren Verwaltung und von 
1910. 17 
Zu § 3 
des Gesetzes. 
Zu 85 
des Gesetzes. 
Zu 88 
des Gesetzes.
	        
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