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Die Verpflegssätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu festgestellt
und im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht (siehe auch § 11 Absatz 2).
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1910 in Kraft.
Dresden, den 1. Juni 1910.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dilßner.
Nr. 49. Gesetz,
einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909
betreffend;:
vom 8. Juni 1910.
W#3, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Könm
von Sachsen usw. usw. usw.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen weiteren Nachtrag
zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 190 8 und 1909 vom 15. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl.
S. 243 flg.) zu erlassen, wie folgt:
Auf grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaus-
halts-Etat auf die Jahre 190 8 und 1909 werden hiermit die durch das Finanzgesetz
vom 15. Juni 190 8 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von
4 860 228.4
erhöht.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 8. Juni 1910.
S Friedrich August.
— Dr. Wilhelm v. Rüger.