Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Die Verpflegssätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu festgestellt 
und im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht (siehe auch § 11 Absatz 2). 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1910 in Kraft. 
Dresden, den 1. Juni 1910. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dilßner. 
  
Nr. 49. Gesetz, 
einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909 
betreffend;: 
vom 8. Juni 1910. 
W#3, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Könm 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen weiteren Nachtrag 
zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 190 8 und 1909 vom 15. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. 
S. 243 flg.) zu erlassen, wie folgt: 
Auf grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaus- 
halts-Etat auf die Jahre 190 8 und 1909 werden hiermit die durch das Finanzgesetz 
vom 15. Juni 190 8 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen 
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von 
4 860 228.4 
erhöht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 8. Juni 1910. 
S Friedrich August. 
— Dr. Wilhelm v. Rüger.
	        
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