Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 151 — 
gliedern zu. Das Nähere über die Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
und die Wahrung ihrer Rechte und Pflichten bestimmt die Verbandssatzung. 
8 18. (1) Der Vorstand hat nach jedem Geschäftsjahr einen Rechenschaftsbericht 
zu erstatten, der vom Aufsichtsrat zu prüfen und mit dessen Begutachtung den Verbands- 
mitgliedern oder der Verbandsversammlung zur Richtigsprechung vorzulegen ist. 
Besteht kein Aufsichtsrat, so hat der Vorstand den Rechenschaftsbericht der Verbands- 
versammlung zur Richtigsprechung vorzulegen. 
(2i) Der genehmigte Rechenschaftsbericht ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
2. Für Verbände zu vorübergehenden Zwecken. 
§ 19. (1) Wollen sich Gemeinden und Gutsbezirke zu einem vorübergehenden 
Zwecke oder zur Prüfung und Vorbereitung der Gründung eines dauernden Verbands 
vereinigen, so bedarf es gleichlautender Beschlüsse der Gemeinden und Gutsherr- 
schaften sowie der Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden. 
(2) In den Beschlüssen sind die Anteile der Beteiligten an den Ausgaben und ihre 
sonstigen Rechte und Pflichten festzustellen. 
(s) Der Verband endet mit der Erreichung seines Zwecks oder durch überein- 
stimmende Beschlüsse der Beteiligten. Diese bedürfen der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörden. Die Genehmigung soll erst nach Regelung aller Verbindlichkeiten 
erteilt werden. 
3. Für Verbände anderer Zusammensetzung. 
§ 20. (1) In derselben Weise wie Gemeinden und Gutsbezirke können sich Be- 
zirksverbände, Fürsorgeverbände und Gemeindeverbände unter sich und mit Ge- 
meinden und Gutsbezirken zu Verbänden vereinigen, die der Erfüllung der mit ihrem 
Wirkungskreise zusammenhängenden Aufgaben dienen. 
(2) Aufsichtsbehörde ist in solchem Falle das Ministerium des Innern. Dieses 
kann auf Antrag des Verbands die Aufsicht einer Kreishauptmannschaft übertragen. 
(s) Die Bestimmungen in §§ 3 bis 19 sind auf diese Verbände entsprechend an- 
zuwenden. 
§21. (1) Schul= und Kirchgemeinden können an Gemeindeverbänden im Sinne 
dieses Gesetzes zum Zwecke der Befriedigung der Bedürfnisse ihrer eigenen Ver- 
waltung teilnehmen. Auch können sie mit einer politischen Gemeinde oder einem 
selbständigen Gutsbezirk einen derartigen Verband bilden. 
(2) Zum Beitritt bedarf es für Schulgemeinden der Genehmigung des Mini- 
steriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts, für Kirchgemeinden der obersten 
Kirchenbehörde. 
1810. 25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.