Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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sachen bekannt, die sich als grobe Verletzung der Amtspflichten in Bezug auf die Kassen— 
führung darstellen, so kann der Betreffende, nachdem ihm und dem Kassenvorstand Gelegen— 
heit zur Außerung gegeben worden ist, durch das Bergamt seines Amtes enthoben werden. 
(4) Ist gegen ein Vorstandeomitglied, einen Rechnungs= oder Kassenführer das Haupt- 
verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet, das die Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge 
haben kann, so kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch das 
Bergamt seines Amtes enthoben werden. 
(5) Ein hiergegen erhobener Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. 
8 193. 
(1) Das Bergamt überwacht die Befolgung der Gesetze und der Satzung. 
(2) Es ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse Ein— 
sicht zu nehmen und die Kasse nachzuprüfen. 
(3) Das Bergamt ist ferner befugt, Ansprüche, die der Kasse gegen Bergwerksunter- 
nehmer oder Vorstandsmitglieder aus der Rechnungs= und Kassenführung erwachsen, für 
die Kasse entweder selbst oder durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter geltend zu 
machen. 
(4) Es kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, falls diesem 
Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. 
(5) In den auf seinen Anlaß anberaumten Sitzungen kann es die Leitung der Ver- 
handlungen übernehmen. 
(6) Solange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zustande kommt oder 
die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Obliegenheiten 
verweigern, kann das Bergamt die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst 
oder durch von ihm zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen. 
8 194. 
(1) Wird das Bergwerk oder werden die Bergwerke, für welche die Kasse errichtet ist, 
zeitweilig eingestellt oder so weit eingeschränkt, daß die Zahl der darin beschäftigten ver- 
sicherungspflichtigen Personen unter die doppelte satzungsmäßige Zahl der Vorstands- 
mitglieder sinkt, so kann die Verwaltung vom Bergamt übernommen werden, das sie 
durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter wahrnimmt. 
(2) Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Akten- 
stücke der Kasse sind in diesem Falle dem Bergamt auszuliefern. 
(3) Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, wenn die zeitweilige Einstellung oder 
Einschränkung eine durch die Art des Betriebs bedingte regelmäßig wiederkehrende ist.
	        
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