Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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10. Schädenvergütung. 
8 81. (1) Die Höhe der Schädenvergütung wird im Würderungsverfahren ermittelt, 
auf das die Vorschriften der 88 46 bis 52 entsprechend angewendet werden, soweit nach— 
stehend nichts anderes angeordnet wird. 
(2) Bei der Schädenwürderung werden zur Ermittelung des bei dem Eintritte des 
Versicherungsfalls bestehenden Versicherungswerts in der Regel zwei bis vier vom Hundert 
der Versicherungssumme für jedes Versicherungsjahr nach Ablauf des ersten vollen Jahres 
von der letzten Schätzung an abgezogen, jedoch nur auf die Dauer von zehn Jahren. 
(s) Das Jahr, in dem der Versicherungsfall eintritt, wird dabei als volles Jahr ge- 
rechnet. 
(4) Ergibt sich aus besonderen Gründen ein geringerer oder höherer Versicherungs- 
wert, so ist dieser vorbehältlich der Vorschriften der §#§ 32 bis 34 des Gesetzes maßgebend. 
8 82. Die Anstalt ist ermächtigt, aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise den durch 
den Versicherungsfall verursachten Aufwand für die Reinigung der versicherten Gegen- 
stände dem Versicherungsnehmer in voller Höhe zu vergüten. 
8 83. Die Schädenvergütung wird dem Berechtigten zur freien Verfügung ausgezahlt. 
§ 84. Der Anspruch auf die Schädenvergütung erlischt, wenn diese nicht binnen zwei 
Jahren nach dem Eintritte des Versicherungsfalls erhoben wird. 
11. Doppelversicherung. 
§ 85. (1) Sind die zur Versicherung angemeldeten Gegenstände gegen dieselbe Gefahr 
bereits bei privaten Versicherungsunternehmungen versichert oder wird im Laufe der 
Versicherung eine Doppelversicherung abgeschlossen, so hat der Versicherungsnehmer dies 
der Anstalt anzuzeigen. 
(2) Die Anstalt kann für den Fall einer Doppelversicherung das Versicherungsverhältnis 
binnen einem Monat nach Kenntnisnahme ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 
§ 86. Wird der Anstalt erst nach der Stellung des Antrags auf Abschluß der Ver- 
sicherung bekannt, daß eine Doppelversicherung besteht, so ist die Entschließung auf den 
Antrag, oder, falls die Annahme bereits erfolgt ist, die Schätzung vorläufig auszusetzen. 
Wird hierauf die Versicherung abgelehnt oder gemäß dem §& 85 Absatz 2 gekündigt, so hat der 
Antragsteller die infolge der Stellung des Antrags etwa erwachsenen Reisekosten und 
Tagegelder der technischen Beamten der Anstalt zu tragen. 
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