Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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5. Kunstgeschichtliche Belehrungen sind da zu geben, wo sich in den Kunst- 
werken die wirksamen Kräfte und leitenden Gedanken der Zeit offenbaren, also besonders 
im Perikleischen Zeitalter, im Hellenismus, in der kirchlichen Kunst des Mittelalters, 
in der Renaissance. Bei dieser Unterweisung sind die in anderen Fächern und aus der 
Privatlektüre gewonnenen Kenntnisse und Anregungen zu benutzen und mit Hilfe 
von gutem Anschauungsmaterial und gelegentlich auch durch den Besuch von Museen zu 
beleben und zu vertiefen. 
6. Die Zeit zur Behandlung dieser neuen Stoffe wird dadurch gewonnen, daß Zeit- 
abschnitte von geringem geschichtlichen Bildungsgehalte, deren Wirkungen für unsere 
Kultur nicht mehr zu spüren sind, möglichst kurz abgetan werden und die Kriegs- 
geschichte auf das Notwendigste d. i. auf die Darstellung gewaltiger Kriegshelden und 
epochemachender Neuerungen in der Kriegskunst beschränkt wird. ÜUberhaupt empfiehlt 
es sich, überall das Wesentliche von dem Unwesentlichen, das Bedeutungsvolle von dem 
Nebensächlichen zu scheiden, den Stoff übersichtlich zu ordnen, die Gegensätze in helles 
Licht zu rücken, die Ursachen und Wirkungen einer Handlung oder Begebenheit auf 
verschiedenen Gebieten — z. B. auf dem politischen, dem wirtschaftlichen und dem 
sittlichen — darzustellen. Dabei hat der Lehrer den zusammenhängenden Vortrag 
sparsam anzuwenden; er wecke und verwerte die Selbsttätigkeit der Schülerinnen, 
indem er sie in lebhaftem Lehrgespräch mitarbeiten, mitfinden, vergleichen, unter- 
scheiden, anordnen, Schlüsse ziehen läßt. Deshalb ist es ratsam, ihnen für wichtige 
Zeitabschnitte auch Quellenberichte in die Hand zu geben, wobei der Sprachunter- 
richt helfend mitzuwirken hat; auch sind ihnen charakteristische Abschnitte aus den 
Werken neugzeitlicher Geschichtsschreiber nicht vorzuenthalten; hierbei ist besonders auf 
die Privatlektüre zu verweisen. Eine Überlastung des Gedächtnisses mit Zahlen und 
Namen muß unter allen Umständen vermieden werden; doch ist darauf Wert zu legen, 
daß sich die Schülerinnen nach bindender Vereinbarung ein bestimmtes Maß von 
Namen und Jahreszahlen fest einprägen. 
7. Als Lehrmittel sind notwendig: Lehrbuch mit Zeittafel, historische Karten, 
kulturgeschichtliche Bilder, kunstgeschichtliche Abbildungen. Die Schülerbibliothek soll 
eine Auswahl bedeutender Geschichtswerke, vor allem auch Biographien, enthalten. 
Die Benutzung eines Quellenbuches bleibt dem Ermessen des Lehrerkollegiums (§ 52 
Absatz 2) überlassen. 
§ 26. Bürgerkundliche Belehrungen fallen verschiedenen Fächern zu: dem Reli- 
gionsunterricht (kirchliche Verfassung, soziale Einrichtungen), der Erdkunde (Wirt- 
schaftsgeographie, Verkehrswesen, Kolonien, Warenaustausch), der deutschen und 
fremdsprachlichen Lektüre, der Mathematik (Versicherungswesen, Kapitalwirtschaft), 
103“ 
Bürgerkunde.
	        
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