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Litel 1.
Bestand der früheren Finanzperioden.
1.
Die durch die früheren Finanzgesetze bewilligten Kredite, die noch nicht zur Verwendung
gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1.
die nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom
20. August 1906 reservierten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten
sowie für Staatszuschüsse zur Herstellung und Unterhaltung von
Distriktsstraßen;
die nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 4 mit 7, 9 und 10 des
vorgedachten Gesetzes reservierten Kredite für Landneubauten im Geschäftskreise
der Staatsministerien der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten und der Finanzen, für Förderung und Pflege der Kunst
einschließlich der Erwerbung ausgezeichneter Kunstwerke für die Kunstsammlungen
des Staates, für Zwecke der Bergwerks= und Salinenverwaltung, für Unterstützungen
an das Kanzleipersonal bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften,
für Zwecke der Zwangserziehung, für Leistungen des Staates an Kirchen,
Pfarreien, Benefizien 2c., endlich für die Heimzahlung der zur Umwandlung in
3½⅛ prozentige Obligationen nicht vorgelegten Staatsschuldverschreibungen des
4 pprozentigen Allgemeinen Anlehens und des 4 prozentigen Eisenbahnanlehens
gemäß § 20 des Finanzgesetzes vom 15. Juni 1898.
Ebenso werden von den durch das Budget und 8§ 3 des Finanzgesetzes
für die 28. Finanzperiode erteilten Willigungen aufrecht erhalten die nach
Ablauf der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
für Straßen--, Brücken= und Wasserneubauten sowie für Staatszuschüsse zur
Herstellung und Unterhaltung von Distriktsstraßen;
für Landneubauten im Geschäftskreise der Staatsministerien der Justiz, des Innern,
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen;
für Förderung und Pflege der Kunst bei dem Etat für Erziehung und Bildung
einschließlich der Erwerbung ausgezeichneter Kunstwerke für die Kunstsammlungen
des Staates;
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei
den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Maßgabe, daß der unverwendet