Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Litel  1.
Bestand  der  früheren  Finanzperioden.

1.

Die  durch  die  früheren  Finanzgesetze  bewilligten  Kredite,  die  noch  nicht  zur  Verwendung
gelangt  sind,  werden  hiemit  für  wirkungslos  und  aufgehoben  erklärt.

Ausgenommen  hievon  sind:

1.

die  nach  §  1  Abs.  2  Ziff.  1  und  Abs.  3  Ziff.  3  des  Finanzgesetzes  vom
20.  August  1906  reservierten  Kredite  für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasser-Neubauten
  sowie  für  Staatszuschüsse  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  von
Distriktsstraßen;

die  nach  §  1  Abs.  2  Ziff.  2  und  Abs.  3  Ziff.  4  mit  7,  9  und  10  des
vorgedachten  Gesetzes  reservierten  Kredite  für  Landneubauten  im  Geschäftskreise
der  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern,  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen,  für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst
einschließlich  der  Erwerbung  ausgezeichneter  Kunstwerke  für  die  Kunstsammlungen
des  Staates,  für  Zwecke  der  Bergwerks=  und  Salinenverwaltung,  für  Unterstützungen
  an  das  Kanzleipersonal  bei  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften,
für  Zwecke  der  Zwangserziehung,  für  Leistungen  des  Staates  an  Kirchen,
Pfarreien,  Benefizien  2c.,  endlich  für  die  Heimzahlung  der  zur  Umwandlung  in
3½⅛  prozentige  Obligationen  nicht  vorgelegten  Staatsschuldverschreibungen  des
4  pprozentigen  Allgemeinen  Anlehens  und  des  4  prozentigen  Eisenbahnanlehens
gemäß  §  20  des  Finanzgesetzes  vom  15.  Juni  1898.

Ebenso  werden  von  den  durch  das  Budget  und  8§  3  des  Finanzgesetzes
für  die  28.  Finanzperiode  erteilten  Willigungen  aufrecht  erhalten  die  nach
Ablauf  der  Finanzperiode  unverwendet  gebliebenen  Kredite:
für  Straßen--,  Brücken=  und  Wasserneubauten  sowie  für  Staatszuschüsse  zur
Herstellung  und  Unterhaltung  von  Distriktsstraßen;
für  Landneubauten  im  Geschäftskreise  der  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  der  Finanzen;
für  Förderung  und  Pflege  der  Kunst  bei  dem  Etat  für  Erziehung  und  Bildung
einschließlich  der  Erwerbung  ausgezeichneter  Kunstwerke  für  die  Kunstsammlungen
des  Staates;

für  fortlaufende  und  vorübergehende  Unterstützungen  an  das  Kanzleipersonal  bei

den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften  mit  der  Maßgabe,  daß  der  unverwendet