Nr. 50. 411
gebliebene Kredit zur Gründung eines besonderen Unterstützungsfonds für dieses
Personal verwendet wird.
Ferner werden die in den §§ 15 und 16 des Finanzgesetzes vom 5. Mai 1890, in
den §§ 15 und 16 des Finanzgesetzes vom 11. Juni 1894, in den §8§ 14 und 15 des
Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896, in den §§ 14, 15 und 16 des Finanzgesetzes vom
15. Juni 1898, in den §§ 15 und 16 des Finanzgesetzes vom 30. Juni 1900, in
§ 15 des Finanzgesetzes vom 10. August 1902, endlich in den §§ 14, 15, 18 und 19
des Finanzgesetzes vom 10. August 1904 auf die Erübrigungen der 18. mit 26. Finanzperiode
angewiesenen Kredite aufrecht erhalten.
§ 2.
Der gemäß 8 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 als Verstärkung
des Allgemeinen Betriebskapitals verbliebene Rest zu 22/108,320 & 08 — aus den Anlehen
nach § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Betriebssonds
der K. Zentralstaatskasse betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom
25. Februar 1880 hat auch fernerhin als Verstärkung des Allgemeinen Betriebskapitals
zu dienen.
Eitel II.
Budget der Jahre 1908 und 1909.
§ 3.
Das Budget der Jahre 1908 und 1909 wird nach Maßgabe der beigefügten Ubersicht
im ordentlichen Bedarf
mit 548°332,094 — Ausgaben,
546·032,094 +M Einnahmen;
im außerordentlichen Bedarf
mit 82°923,012 K Ausgaben,
82·923,012 AMA Einnahmen
für ein Jahr festgesetzt.
Der im ordentlichen Budget durch die Einnahmen nicht beglichene Ausgabsbetrag von
2•300,000 —MK hat seine Deckung dadurch zu finden, daß die in dem Etat Nr. 24 vorgesehene
Tilgung der Allgemeinen Staatsschuld im Jahresbetrage von 2°500,000 zu
Lasten des ordentlichen Budgets nur so weit vollzogen wird, als die Rechnungen der Jahre
1908 und 1909 nach Deckung des sonstigen Staatsbedarfs Mittel hiefür bieten, während
der durch die Einnahmen des ordentlichen Budgets nicht gedeckte Bedarf für die Tilgung
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