Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  50.  411

gebliebene  Kredit  zur  Gründung  eines  besonderen  Unterstützungsfonds  für  dieses
Personal  verwendet  wird.

Ferner  werden  die  in  den  §§  15  und  16  des  Finanzgesetzes  vom  5.  Mai  1890,  in
den  §§  15  und  16  des  Finanzgesetzes  vom  11.  Juni  1894,  in  den  §8§  14  und  15  des
Finanzgesetzes  vom  17.  Juni  1896,  in  den  §§  14,  15  und  16  des  Finanzgesetzes  vom
15.  Juni  1898,  in  den  §§  15  und  16  des  Finanzgesetzes  vom  30.  Juni  1900,  in
§  15  des  Finanzgesetzes  vom  10.  August  1902,  endlich  in  den  §§  14,  15,  18  und  19
des  Finanzgesetzes  vom  10.  August  1904  auf  die  Erübrigungen  der  18.  mit  26.  Finanzperiode
  angewiesenen  Kredite  aufrecht  erhalten.

§  2.

Der  gemäß  8  2  Abs.  2  des  Finanzgesetzes  vom  28.  April  1882  als  Verstärkung
des  Allgemeinen  Betriebskapitals  verbliebene  Rest  zu  22/108,320  &  08  —  aus  den  Anlehen
nach  §  1  des  Gesetzes  vom  19.  Februar  1879,  die  zeitweise  Verstärkung  des  Betriebssonds
  der  K.  Zentralstaatskasse  betreffend,  und  nach  §  2  Abs.  3  des  Finanzgesetzes  vom
25.  Februar  1880  hat  auch  fernerhin  als  Verstärkung  des  Allgemeinen  Betriebskapitals
zu  dienen.

Eitel  II.
Budget  der  Jahre  1908  und  1909.

§  3.
Das  Budget  der  Jahre  1908  und  1909  wird  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Ubersicht

im  ordentlichen  Bedarf
mit  548°332,094  —  Ausgaben,
546·032,094  +M  Einnahmen;

im  außerordentlichen  Bedarf
mit  82°923,012  K  Ausgaben,
82·923,012  AMA  Einnahmen
für  ein  Jahr  festgesetzt.

Der  im  ordentlichen  Budget  durch  die  Einnahmen  nicht  beglichene  Ausgabsbetrag  von
2•300,000  —MK  hat  seine  Deckung  dadurch  zu  finden,  daß  die  in  dem  Etat  Nr.  24  vorgesehene
  Tilgung  der  Allgemeinen  Staatsschuld  im  Jahresbetrage  von  2°500,000  zu
Lasten  des  ordentlichen  Budgets  nur  so  weit  vollzogen  wird,  als  die  Rechnungen  der  Jahre
1908  und  1909  nach  Deckung  des  sonstigen  Staatsbedarfs  Mittel  hiefür  bieten,  während
der  durch  die  Einnahmen  des  ordentlichen  Budgets  nicht  gedeckte  Bedarf  für  die  Tilgung

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