Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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Bei schriftlichen Anzeigen haben die Ärzte auch künftighin einheitliche Vor— 
drucke zu, benutzen, die sie nunmehr aber von den Polizeibehörden kostenlos erhalten. 
Die Polizeibehörden können diese Vordrucke jederzeit unentgeltlich vom Ministerium 
des Innern beziehen, das ihnen umgehend eine Anzahl davon zufertigen, wird. Den 
Vorrat an solchen Vordrucken, den die Bezirksärzte am 1. nächsten Monats noch be— 
sitzen, haben sie an die Polizeibehörde ihres Amtssitzes abzugeben. 
Die Bestimmung im Schlußsatze von 82, wonach keine Frankierung der mit der 
Post gesandten ärztlichen Anzeigen verlangt wird, bleibt unverändert. Es dürfen 
jedoch diese Anzeigen nach neuerdings getroffener Entschließung des Reichs-Postamtes 
nicht mehr, wie es nach einer früheren Vereinbarung mit den Postbehörden bisher 
nachgelassen war, als „Portopflichtige Dienstsachen“ bezeichnet werden, da sie nicht 
länger vom Zuschlagporto befreit sein sollen, wenn sie unfrankiert geschickt werden. 
Die Polizeibehörde hat alle Anzeigen der Arzte sofort nach ihrem Eingang an 
den Bezirksarzt weiterzugeben. Dabei hat sie ihn ebenso wie bei Mitteilung der 
nach § 3 bei ihr eingehenden Anzeigen von den Abwehrmaßregeln zu benachrichtigen, 
die sie aus Anlaß des Erkrankungs= oder Todesfalles schon selbst getroffen hat oder 
zu treffen beabsichtigt. 
Vorstehende Verordnung ist sofort in den Amtsblättern abzudrucken. 
Dresden, den 21. Juni 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sodyne, Dresden.
	        
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