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§ 2. Der Präsident führt die innere Verwaltung des Amtes. Er verteilt ins-
besondere die Geschäfte unter die Mitglieder, richterlichen Beisitzer und Beamten,
ordnet die Einrichtung der Kanzlei, der Akten und Geschäftsregister und hat die Ver-
fügung in den Personalsachen sowie in den Angelegenheiten, die das Haushalts-
und Kassenwesen, die Diensträume und ihre Einrichtung, die amtlichen Veröffent-
lichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegenstände betreffen (Präsidialsachen).
Vertretung des Präsidenten.
§ 3. Den Präsidenten vertritt bei Behinderung das zum ständigen Vertreter
des Präsidenten bestellte ständige Mitglied (§ 4). Ist auch dieses verhindert, so liegt
die Vertretung den übrigen ständigen Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienst-
alters ob.
Ständige Mitglieder.
* 4. Der König ernennt den Präsidenten, den Stellvertreter des Präsidenten
und die übrigen ständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes auf Vorschlag
des Ministeriums des Innern.
Nichtständige Mitglieder.
§ 5. Das Ministerium des Innern bestimmt, wieviel Stellvertreter für die als
nichtständige Mitglieder des Landesversicherungsamtes gewählten Arbeitgeber und
Versicherten zu wählen sind (§ 87 Absatz 2 verbunden mit § 107 Absatz 1 der Reichs-
versicherungsordnung).
Richterliche Beisitzer.
§ 6. Das Ministerium des Innern beruft auf Vorschlag des Justizministeriums
die richterlichen Beisitzer für die Dauer ihres Hauptamtes. Es kann sie bei vorüber-
gehendem Bedürfnis auch auf Zeit berufen.
Spruchsenat und Beschlußsenat.
§ 7. (1) Das Landesversicherungsamt bildet einen Spruchsenat und einen
Beschlußsenat.
(2) Der Spruchsenat besteht aus dem Präsidenten (§8 1 und 3), zwei ständigen
Mitgliedern, zwei richterlichen Beisitzern, einem Arbeitgeber und einem Versicherten
(siehe jedoch § 8). Sofern in einer Verhandlung Versicherungsträger aus mehr als
einem Bereiche der Unfallversicherung (§§ 1703, 1705, 1706, 1736, 1740 der Reichs-
versicherungsordnung) in Frage kommen, bestimmt der Präsident, welche Gruppen
von Arbeitgebern und Versicherten zuzuziehen sind.