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legung angeben. Die Rekursschrift soll auch etwa neu vorzubringende Tatsachen und
Beweismittel anführen, die Revisionsschrift die Gesichtspunkte, aus denen sich die
Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder ein
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder wesentliche Mängel des Verfahrens
ergeben.
(3) Von den Schriftsätzen ist für jeden Beteiligten eine Abschrift beizufügen.
(1) Der Versicherungsträger, das Versicherungsamt und das Oberversicherungs-
amt haben dem Landesversicherungsamte die Vorverhandlungen einzureichen. Sie
umfassen die sämtlichen auf den Anspruch sich beziehenden Schriftstücke einschließlich
derjenigen, die sich in Vorakten befinden oder im Laufe des Verfahrens neu ent-
stehen. Das Oberversicherungsamt hat, wenn eine von ihm getroffene Entscheidung
angefochten wird, auch eine Abschrift der Entscheidung bei Übersendung der Akten
beizufügen.
§ 12. Das Landesversicherungsamt teilt die Abschrift des Antrags dem Gegner
zur Einreichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist mit. In besonderen
Fällen kann hiervon abgesehen werden. Der Gegner wird zugleich davon verständigt,
daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Gegenschrift nicht innerhalb
der gesetzten Frist eingeht. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Gegen-
schrift sowie weitere Schriftsätze, falls sie neue und wesentliche Anführungen enthalten,
stellt das Landesversicherungsamt gleichfalls dem Gegner in Abschrift zu. Ist ein
Versicherungsträger beigeladen, so werden die Schriftsätze auch diesem mitgeteilt
und seine Erklärungen den Beteiligten übermittelt.
m 13. Die Schriftsätze müssen von den Beteiligten selbst oder ihren gesetzlichen
Bertretern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß
schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der aufsteigenden
Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte der absteigenden Linie können
auch ohne den Nachweis einer Vollmacht zur Vertretung zugelassen werden.
* 14. u) Von dem Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruch-
senate werden die Beteiligten durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungs-
urkunde mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß auch im Falle ihres Ausbleibens
verhandelt und entschieden werden kann. Hält der Senat das persönliche Erscheinen
eines Beteiligten für angezeigt, so ist diesem zu eröffnen, daß aus dem Nichterscheinen
ungünstige Schlüsse gezogen werden können.
(2) Vor dem Verhandlungstermine haben die Berichterstatter einen Bericht nebst
Gutachten zu den Akten zu geben.