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Nr. 7. Bekanntmachung,
eine Abänderung der Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der
Universität Leipzig vom 6. Juni 1908 betreffend;
vom 9. Januar 1911.
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat folgende Abände-
rungen der Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig vom
6. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 199 flg.) beschlossen:
1. 8 1 erhält nachstehende Fassung:
„Zweck der Prüfung ist die Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung
zum Unterrichte an Lehrer= und Lehrerinnenseminaren, Realschulen, höheren
Mädchenschulen, Studienanstalten und Frauenschulen (§ 8,2, § 16 des Ge-
setzes über das höhere Mädchenbildungswesen vom 16. Juni 1910, G.= u.
V.-Bl. S. 140 flg.) und den diesen Anstalten in den Unterrichtszielen gleich-
stehenden öffentlichen oder privaten Lehranstalten unter Betonung der
pädagogischen Durchbildung.“
2. 3 32 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Zur Prüfung werden gleichzeitig in der Regel zwei Kandidaten zu-
gelassen; ausnahmsweise wird einer allein geprüft. Für die Prüfung in
einem Fache darf bei zwei Kandidaten, wenn es sich um ein Hauptfach
handelt, eine Prüfungszeit von ein und einer halben Stunde, wenn es sich
um ein Nebenfach handelt, sowie in der Allgemeinen Prüfung dreiviertel
Stunde in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Prüfung eines
einzelnen Kandidaten ist auf zwei Drittel der vorstehend angegebenen Zeit
zu verkürzen.“
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April dieses Jahres in Kraft.
Dresden, den 9. Januar 1911.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
1911.
Dr. Beck.
Pickert.
Druck und Verlag der Konigl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Sohne, Drevden.