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zeilich angeordnet werden. Solche Impfungen sind vom beamteten Tierarzt aus—
zuführen.
(2) Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur
von Tierärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Polizeibehörde
anzuzeigen.
(3) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen
während einer Woche nach der Impfung nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt
oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden.
III. Desinfektion.
8 105.
(1) Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten
Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten
Tierarztes auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren; die Aus-
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie
den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten — § 15 Abs. 2 der Anweisung für das
Desinfektionsverfahren —, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit
nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser Anweisung gestattet wird. Der be-
amtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Tieren oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind
(vgl. § 15 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu des-
infizieren.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8 106.
(1) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufzuheben, wenn
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, getötet
oder entfernt worden sind,
oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken oder
der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand= oder Milzbrandverdachts-
fall in dem Bestande vorgekommen ist,
6 und
ch in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den
beamteten Tierarzt abgenommen ist.
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