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zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt
werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen.
(5) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften,
in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der
Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten Orte
einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen
Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat, können je-
doch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen werden, die
weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach in Betracht
kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und
Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der ört-
lichen Verhältuisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder geographische Grenzen
(Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore und dergleichen) zu bilden. Z
(e) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit polizeilicher
Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die Ge-
nehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestim-
mungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen.
Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund den gleichen Be-
schränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte
vorgeschrieben waren.
(7) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet
werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen
werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von
Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. Außer
der Zeit des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 enthaltenen
Vorschriften.
(„) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen
zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind.
(60) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des
Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zugelassen
werden.
8 115.
(1) Den Ausbruch der Tollwut hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und
in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch der Tollwut sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten
deutschen Gemeinden mitzuteilen.