Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt 
werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen. 
(5) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften, 
in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der 
Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten Orte 
einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen 
Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat, können je- 
doch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen werden, die 
weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach in Betracht 
kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und 
Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der ört- 
lichen Verhältuisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder geographische Grenzen 
(Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore und dergleichen) zu bilden. Z 
(e) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit polizeilicher 
Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die Ge- 
nehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestim- 
mungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. 
Während der Überführung und am Bestimmungsort ist der Hund den gleichen Be- 
schränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte 
vorgeschrieben waren. 
(7) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet 
werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen 
werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von 
Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. Außer 
der Zeit des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 enthaltenen 
Vorschriften. 
(„) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen 
zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind. 
(60) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des 
Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zugelassen 
werden. 
8 115. 
(1) Den Ausbruch der Tollwut hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und 
in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch der Tollwut sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten 
deutschen Gemeinden mitzuteilen.
	        
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