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eine Weide gebracht werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unverseuchten Be—
ständen beweidet wird.
(2) Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf
den Weideflächen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh fest—
gestellt und beachtet werden.
(3) Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde innerhalb
der Feldmark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammen—
gespannt noch sonst in unmittelbare Berührung gebracht werden.
(4) Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pferden benutzt worden
sind, dürfen vor erfolgter Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwendet
werden.
(5) Ein Wechsel des Gehöfts der räudekranken und der Seuche verdächtigen
Pferde und der zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, ge-
hörigen Schafe darf bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln ohne polizeiliche Er-
laubnis nicht stattfinden. Die Erlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn nach amte-
tierärztlichem Gutachten mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer Seuchen-
verschleppung nicht verbunden ist.
8 251.
□u) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der zu einem räudekranken Bestand oder
einer räudekranken Herde gehörigen Schafe zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten:
a) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlege—
stellen) zur Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt,
daß die Tiere diesen auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von
der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(2) Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebs-
verwaltung und, soweit erforderlich, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu
tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht statt-
finden kann.
(s) Erfolgt die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Polizei-
behörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu
benachrichtigen.
8 252.
(1) Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Seuchen—
gehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht ihre
unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt.