Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaß- 
regeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden. 
(s) Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden sind, 
dürfen vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das Seuchen- 
gehöft nicht verlassen. 
g 253. 
(1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei Schafen 
nicht binnen 4 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann die Polizei- 
behörde anordnen, daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten sind und 
daß, wenn es sich um verseuchte Schafherden handelt, andere Schafe nicht in den 
Stall gebracht werden dürfen. 
(2) In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde 
sogleich nach Feststellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der 
Absonderung im Stalle unterworfen werden (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
8 254. 
Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räudekranken 
Schafen benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine von der Polizei— 
behörde zu bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeitdauer nicht 
benutzt werden dürfen. 
g 255. 
(1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schafherden, die sich auf dem 
Transport, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizei— 
behörde die Absonderung (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) der kranken und der Seuche 
verdächtigen Pferde sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in denen die 
Räude herrscht, gehörigen Schafe bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, 
sofern nicht der Besitzer die Tötung der Tiere vorzieht. 
(2) Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit polizeilicher Ge- 
nehmigung in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. 
(3) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde ge- 
statten, daß die nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und Schafe 
zum Zwecke der Heilung oder Schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen 
Standort gebracht werden, falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem 
Transport durch geeignete Maßregeln beseitigt wird. 
(4) Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die Überführung der Tiere in einen anderen 
Polizeibezirk stattfindet, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem 
bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
	        
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