Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 187 — 
von dem Bodensatze sich abscheidende Flüssigkeit abgegossen. Ist dies geschehen, so 
wird der Bodensatz mit 10 cem destilliertem Wasser aufgeschwemmt, durch sterilisierte 
(ausgekochte) Gaze oder grobe Leinwand geseiht und je die Hälfte der durchgeseihten 
Flüssigkeit an Meerschweinchen verimpft. 
Die vorgängige Behandlung mit Antiformin kann auch bei Lungenauswurf und 
Ausflußmaterial aus der Gebärmutter angewandt werden, wenn sich zeigen sollte, 
daß nach Verimpfung dieses Materials häufiger vorzeitige Todesfälle bei den Impf- 
tieren eintreten. Bei Lungenauswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter ist 
jedoch das Antiformin in etwa 5 prozentiger Mischung zu verwenden. 
Zu jedem Tierversuche sind mindestens 2 Meerschweinchen zu verwenden. Die 
Verimpfung des Impfmaterials hat in der Regel in die Muskulatur der inneren 
und hinteren Fläche eines Hinterschenkels zu erfolgen. 
Die geimpften Meerschweinchen können zum Zwecke der Feststellung des Impf— 
ergebnisses getötet werden, sobald die der Impfstelle benachbarten Lymphknoten als 
harte, schmerzlose, von der Umgebung scharf abgegrenzte Knoten von Kleinerbsengröße 
und darüber hervortreten. Dies kann schon am 10. Tage nach der Impfung der Fall 
sein. Treten die Lymphdrüsenveränderungen nicht auf, dann sind die Versuchstiere 
frühestens 6 Wochen nach Vornahme der Impfung zu töten. 
Tuberkulose bei den Impftieren ist als festgestellt anzusehen, wenn in tuberkulose— 
verdächtigen Veränderungen der Tiere einwandfrei Tuberkelbazillen nachgewiesen sind. 
Läßt die bakteriologische Untersuchung tuberkuloseverdächtiger Herde bei den Ver— 
suchstieren ausnahmsweise einen Zweifel bestehen, so sind die verdächtigen Herde an 
mindestens 2 weitere Meerschweinchen zu verimpfen, und außerdem ist neues Material 
von dem in Frage kommenden tuberkuloseverdächtigen Rinde zur Untersuchung ein- 
zufordern. 
Die Landesregierung kann Abweichungen von der Ausführung des vorstehend 
geschilderten Verfahrens bei der bakteriologischen Untersuchung der Ausscheidungen 
tuberkuloseverdächtiger Rinder zulassen. 
  
1912. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.