Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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daselbst ihren Dienstort haben, den Wohnungsgeldzuschuß nach dem Betrage der 
zweiten Ortsklasse. 
Artikel II findet keine Anwendung auf Beamte, die sich am 1. Januar 1913 in 
Ruhestand oder Wartegeld befinden, sowie auf die Hinterlassenen solcher Beamten 
oder von Beamten, die vor dem 1. Januar 1913 gestorben sind. 
Scheidet ein Beamter im Jahre 1913 aus dem Dienste, so ist bei Bemessung 
seiner Pension der Wohnungsgeldzuschuß auf Grund der Vorschrift in Artikel II auch 
dann dem Diensteinkommen hinzuzurechnen, wenn er noch nicht ein Jahr bezogen 
worden ist. Dies gilt jedoch nicht, insoweit der Wohnungsgeldzuschuß nach dem 
1. Januar 1913 eine Erhöhung erfährt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1. Juli 1912. 
Friedrich August. 
Ernst v. Seydewitz. 
A. 
Carif. 
  
  
  
  
  
Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses 
Beamten- für die Ortsklasse 
klasse 1 I In 
nNx.s.ç.ç-2l !B 
1 1200 960 720 
2 960 720 540 
3 720 540 450 
4 540 450 360 
5 450 360 270 
6 360 270 180 
  
  
58“
	        
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