Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 572 — 
II. Teil 
Aufnahmekarten und Versicherungskarten. 
1. Abschnitt. 
Ausstellung der ersten Versicherungskarte. 
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die auf Grund des Versicherungs- 
zwanges (8§ 1, 3, 4) oder im Falle der freiwilligen Versicherung (§8 204, 394) neu in 
die Versicherung bei der Reichsversicherungsanstalt eintreten. 
Mitglieder von Ersatzkassen dürfen keine Versicherungskarten erhalten. 
Der Versicherte hat sich zunächst von der Ausgabestelle Vordrucke einer Aufnahme- 
und einer Versicherungskarte und die dazu gehörige Belehrung geben zu lassen, beide 
genau auszufüllen — die Versicherungskarte jedoch nur bis zum ersten Strich — und 
durch Einreichung der Karten bei der Ausgabestelle die Ausstellung der Versicherungs- 
karte zu beantragen. Auf Antrag der Arbeitgeber kann ihnen die Ausgabestelle die 
erforderliche Zahl von Vordrucken der Aufnahme= und Versicherungskarten nebst Ab- 
drucken der dazu gehörigen Belehrung für ihre Angestellten überweisen. 
Die Ausgabestelle prüft, ob die Aufnahmekarte und die Versicherungskarte voll- 
ständig ausgefüllt sind und ob die beantragende Person versicherungspflichtig oder zur 
freiwilligen Versicherung berechtigt ist, und stellt dementsprechend die Versicherungs- 
karte aus. 
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige Er- 
hebungen nicht beseitigen lassen, so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen 
und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige 
Außerung zu ersuchen. . 
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung 
über die Stellung des Antrages erteilen. 
Widerspricht die Reichsversicherungsanstalt nicht innerhalb 6 Wochen, so hat die 
Ausgabestelle die Karte auszufertigen. Bei Widerspruch ist der Antragsteller hiervon 
zu benachrichtigen und, wenn er auf seinem Antrage beharrt, die Sache als Streitigkeit 
im Sinne von §9210 kurzer Hand an den Rentenausschuß abzugeben und die endgültige 
Erledigung dieser Streitigkeit abzuwarten. Je nach dem Ergebnisse dieses Verfahrens 
ist die Ausstellung der Karte, sofern das noch nicht geschehen ist, vorzunehmen oder 
endgültig abzulehnen. War die Karte bereits ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre Ein- 
ziehung zu veranlassen. Wegen der Vernichtung der Marken und Rückzahlung zuviel 
geleisteter Beiträge hat der Rentenausschuß nach § 212 das Erforderliche zu ver- 
anlassen. Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als wegen Zweifels
	        
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