Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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herrscht, ist von den Amtshauptmannschaften (§ 9) und Stadträten in der Regel zu 
gestatten. Wegen der erforderlichen Sicherungsmaßregeln ist von Fall zu Fall der 
Bezirkstierarzt zu hören. 
Vor Genehmigung der Verbringung ansteckungsverdächtiger Schweine zur Fort- 
setzung der Absperrung in einen anderen Ort ist die Zustimmung der Polizeibehörde 
des Bestimmungsortes einzuholen. 
8 48. 
Die Rotlaufschutzimpfungen, die, soweit lebende Rotlaufbazillenkulturen in Frage 
kommen, nur durch Tierärzte vorgenommen werden dürfen, bleiben in erster Linie dem 
Ermessen der Schweinebesitzer überlassen. 
Zu den Impfungen nach § 279 Abs. 2 der Bundesratsvorschriften ist nur staatlich 
geprüftes Rotlaufschutzserum zu verwenden. 
Anträge auf polizeilich anzuordnende Rotlaufschutzimpfungen sind von den Be- 
zirkötierärzten bei den Amtshauptmannschaften und Stadträten zu stellen, die sie un- 
mittelbar dem Ministerium des Innern vorzulegen haben. Ob und in welchem Um- 
fange die Kosten der Rotlaufschutzimpfungen auf die Staatskasse übernommen werden, 
bleibt besonderer Regelung vorbehalten. 
§49. 
Auf das Nesselfieber (Backsteinblattern) finden, unbeschadet der Anzeigepflicht, 
die Vorschriften der §§ 277 bis 287 der Bundesratsvorschriften nur Anwendung, wenn 
in Beständen von über 10 Stück Schweinen innerhalb 8 Tagen mehr als ein Schwein 
an Nesselfieber erkrankt. 
0#50. 
Die bakteriologischen Untersuchungen zur Feststellung der Tuberkulose des Rind- 
viehes hat, soweit die Bezirkstierärzte in Frage kommen, das Veterinärpolizei-Labo- 
ratorium in Dresden (§ 3) vorzunehmen. 
Von den Bezirkstierärzten sind bakteriologische Untersuchungen auf Tuberkel- 
bazillen in jedem Falle zu veranlassen, in dem sie von Amts wegen mit tuberkulose- 
verdächtigen Tieren befaßt werden und nachweislich nicht bereits eine Untersuchung 
durch das genannte Laboratorium stattgefunden hat. 
Ist die Entnahme geeigneter Proben bei der ersten klinischen Untersuchung nicht 
möglich, so ist die Probenentnahme sobald als möglich nachzuholen (vergl. § 314 Abf. 2 
der Bundesratsvorschriften). 
Wenn bei einem Rinde, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose nach den 
klinischen Anzeichen im hohen Grade wahrscheinlich ist, bei der bakteriologischen Unter- 
1912. 12
	        
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