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8 23. (1) Die Mitgliedschaft der gewählten Landwirte bei einer Bezirks= oder
Kreis-Körkommission ist ein Ehrenamt. Bare Auslagen werden ihnen aus der Staats-
kasse vergütet, und zwar, insoweit sie Reisen zu unternehmen haben, durch Gewährung
von Tagegeldern und Reisekosten.
(2) Auf die Wählbarkeit zu diesem Amt und auf das Recht der Ablehnung oder
Niederlegung desselben finden die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnungen
Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die Staatsangehörigkeit nicht Erforder-
nis ist.
(s) Über das Vorhandensein von Ablehnungsgründen sowie über Zweifel an der
Wählbarkeit entscheidet endgültig bezüglich der Mitglieder der Bezirks-Körkommission
die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschusse, bezüglich der Mitglieder der
Kreis-Körkommission die Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse.
§ 24. Im Fall ungerechtfertigter Weigerung, das Amt des Mitgliedes einer
Bezirks= oder Kreis-Körkommission anzunehmen oder fort zu verwalten, kann dem
Weigernden auf die Dauer der ihm angesonnenen Verpflichtung eine jährliche Geld-
strafe in Höhe bis zu 20.K durch die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschusse,
beziehentlich durch die Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschuß auferlegt werden.
§ 25. (1) In Dresden, Leipzig und Chemnitz ist zur Wahrnehmung der nach
Abschnitt II dieses Gesetzes den Amtshauptmannschaften zustehenden Befugnisse und
Obliegenheiten der Stadtrat zuständig.
(2) Die Körkommission (§ 15) wird vom Stadtrate gewählt.
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*) Vergleiche überdies den § 26 des Gesetzes vom 30. April 1906, die Unterhaltung und
Körung der Zuchtbullen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 111):
§ 26. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, mit dessen Ausführung Unser
Ministerium des Innern beauftragt ist, treten, insoweit sie sich auf die Errichtung von Genossen-
schaften gemäß der §§ bis 12 beziehen, sofort, im übrigen den 1. Juli 1908 in Kraft. Mit
dem letzteren Zeitpunkte treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1886, die Bildung
von Zuchtgenossenschaften und die Körung von Zuchtbullen betreffend, außer Wirksamkeit.
Die Umwandlung der Zuchtgenossenschaften in Genossenschaften dieses Gesetzes wird durch
Ausführungsverordnung geregelt, soweit sich jene nicht durch freie Vereinbarung nach § 1 um-
gebildet haben.
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