Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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§  14.  (1)  Die  Körung  der  bei  der  Amtshauptmannschaft  angemeldeten  Zuchtbullen
  erfolgt  alljährlich  einmal  zu  einer  von  der  Amtshauptmannschaft  öffentlich
bekannt  zu  machenden  Zeit  (Hauptkörung,).

(2)  Die  in  der  Zeit  zwischen  zwei  Hauptkörungen  einzustellenden  Bullen  unterliegen
  der  Körung  durch  den  Bezirkstierarzt  (Vorkörung,).

(s)  Die  in  einer  Vorkörung  tauglich  befundenen  Bullen  sind  bei  der  nächsten
Hauptkörung  der  Bezirks-Körkommission  vorzuführen.

§  15.  (1)  Die  Körung  der  Zuchtbullen  erfolgt  in  jeder  Amtshauptmannschaft
durch  eine  Bezirks-Körkommission.  Diese  besteht  aus  dem  Bezirkstierarzt  und  zwei
Landwirten,  die  nebst  mindestens  vier  Stellvertretern  von  der  Amtshauptmannschaft
unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  nach  Vorschlag  eines  für  den  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirk  zuständigen  landwirtschaftlichen  Kreisvereins  aus  den  Angehörigen
des  Bezirks  auf  sechs  Jahre  gewählt  werden.

(2)  Im  Falle  der  Behinderung  des  Bezirkstierarztes  ist  für  das  Körgeschäft  ein
anderer  geeigneter  Tierarzt  von  der  Amtshauptmannschaft  zuzuziehen.

§  16.  (1)  Die  Bezirks-Körkommission  hat  auf  die  von  der  Amtshauptmannschaft
ihr  zu  diesem  Zwecke  zuzufertigenden  Anmeldungen  die  Körungen  zu  bewirken  und
deren  Ergebnis  der  Amtshauptmannschaft  anzuzeigen.  Ist  ein  Bulle  tauglich  befunden
  worden,  so  ist  dem  Anmeldenden  der  Körschein,  andernfalls  aber  der  mit
Gründen  zu  versehende  ablehnende  schriftliche  Bescheid  durch  die  Amtshauptmannschaft
ungesäumt  zuzustellen.

(2)  Bei  der  Körung  ist  auf  die  Beschaffenheit  und  den  Haltungszweck  der  Viehschläge
  Rücksicht  zu  nehmen,  die  in  der  Gemeinde  oder  in  den  zum  Zwecke  der  Bullenhaltung
  verbundenen  Gemeinden  vorherrschen.  Zu  besonderen  züchterischen  Versuchen
oder  Unternehmungen  dürfen  auch  Bullen  angekört  werden,  die  anderen  als  den
im  Orte  vorherrschenden  Viehschlägen  angehören.

(3)  Die  Erteilung  des  Körscheines  kann  von  Bedingungen  abhängig  gemacht
werden,  die  sich  auf  einen  bestimmten  Züchterkreis  oder  auf  die  Viehschläge  der  zu
bedeckenden  Muttertiere  beziehen.  Die  Verwendung  eines  Bullen,  die  mit  diesen
Bedingungen  in  Widerspruch  steht,  wird,  wie  die  Benutzung  eines  ungekörten  Bullen,
bestraft  (§  13  Absatz  1).

(4)  Wird  ein  für  die  allgemeine  Verwendung  angekörter  Bulle  in  einen  Ort
mit  anderer  Zuchtrichtung  übergeführt,  so  verliert  der  Körschein  mit  der  Uberführung
seine  Gültigkeit.

§  17.  Der  Körschein  ist  zurückzuziehen,  wenn  von  der  Bezirks-Körkommission
oder  vom  Bezirkstierarzte  festgestellt  wird,  daß  der  betreffende  Bulle  die  Eigenschaften
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