Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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und  in  peinlichen  Faͤllen  nicht  unter  7  Mitglieder,
  mit  Einschlusse  des  Vorstandes,  anwesend
  seyn  därfen.

.  28.  Der  Präsident  kann  abwechselnd
allen  Senaten  beiwohnen.  Er  bat  in  den
Sessionen  die  Direktion,  bält  das  Präsenz=Protokoll
  und  die  Umfrage,  und  gibt,  wenn
Stimmen-Gleichheit  vorhanden  ist,  die  Entscheidung.


Die  Geschäfts=  und  Disziplinar  Aufsicht
stebt  dem  Präsidenten  zu,  welcher  in  wichtigen
  Fällen  den  Rath  der  Direktoren  zu  erbolen
  bat.

I.  20.  Wenn  der  Präsident  abwesend,
oder  verbindert  ist,  vertrite  der  alteste  Direktor
  sowohl  in,  als  ausser  dem  Nathe  seine
Stelle;  in  dem  Verbinderungsfalle  der  Direbtoren
  kommt  die  Reihe  an  den  altesten
Ratb.

S.  3o.  Es  sollen  wenigstens  drei  Sessionen
  des  Appellarions-Gerichts  in  jeder  Woche
gebalten  werden.  Bei  grossem  Drange  der
Geschäfte  sind  nebst  diesen  noch  ausserordentliche
  Sizungen  zu  veranstalten.

C.  Z1.  Die  Appellations-Gerichte  erkennen
als  Appellations=  Instanzen  in  allen  senen
streitigen  Zivil-Sachen,  welche  nach  der  Gerichts=
  Ordnung  von  den  Untergerichten  ihrer
Bezirke  im  Wege  der  Berufung  an  sie  gelangen
  können,  und  gelangen;  und  in  erster
Instanz  bei  den  Zivil=  Streitigkeiten  der  Medi-1704



atisirten  und  derjenigen,  welche  Wir  ihnen
gleich  zu  stellen  etwa  für  gut  finden  werden.

C.  32.  Sie  erkennen  auch  in  zweiter  und
lezter  Instanz  in  streitigen  Wechsel;  und
Merkantil-Sachen,  welche  von  den  Wechseigerichten
  erster  Instanz  durch  Uppellation
an  sie  kommen.

I.  33.  Sie  entscheiden  alle  durch  die
inquirirenden  Bebörden  ihrer  Kreise  instruirten
  peinlichen  Prozesse,  und  schicken  die
Akten  mit  dem  Urtbeile  zur  Exekurion  dahin
zurück.

Sie  ord#ren  die  vor  der  Enescheidung  allenfalls

  noch  nörhigen  Ersezungen  und  Instruktionen

  an.

G.  34.  Den  wirklichen  Besizern  der  mediatisirten
  Füestentbumer  und  Grafschaften
bleibt  künftig  das  bestimmte  Austrägal  Gericht,
  so  wie  es  in  der  Deklaration  vom  19.
März  1807  ausgesprochen  ist.

I.  35.  Wenn  ein  Untergericht  von  einem
streitenden  Theile  aus  Verdachtsgründen,  oder
anderer  Ursache  rekusirt  wird,  entscheidet  über
den  Bestand,  oder  Unbestand  der  Rekusation
die  Appellations=  Stelle,  und  verweiset  im  ersten
  Falle  den  Streit  an  ein  anderes,  nahe  gelegenes
  Untergericht.

C.  36.  Wenn  zwischen  Untergerlchten,  wakche
  unter  demselben  Appellations  Gerichte  steben,
  Komprtenz-Konflikee  sich  ergeben,  so  hat
das  Appellations-Gericht  Bericht  darüber  zu