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und in peinlichen Faͤllen nicht unter 7 Mitglieder,
mit Einschlusse des Vorstandes, anwesend
seyn därfen.
. 28. Der Präsident kann abwechselnd
allen Senaten beiwohnen. Er bat in den
Sessionen die Direktion, bält das Präsenz=Protokoll
und die Umfrage, und gibt, wenn
Stimmen-Gleichheit vorhanden ist, die Entscheidung.
Die Geschäfts= und Disziplinar Aufsicht
stebt dem Präsidenten zu, welcher in wichtigen
Fällen den Rath der Direktoren zu erbolen
bat.
I. 20. Wenn der Präsident abwesend,
oder verbindert ist, vertrite der alteste Direktor
sowohl in, als ausser dem Nathe seine
Stelle; in dem Verbinderungsfalle der Direbtoren
kommt die Reihe an den altesten
Ratb.
S. 3o. Es sollen wenigstens drei Sessionen
des Appellarions-Gerichts in jeder Woche
gebalten werden. Bei grossem Drange der
Geschäfte sind nebst diesen noch ausserordentliche
Sizungen zu veranstalten.
C. Z1. Die Appellations-Gerichte erkennen
als Appellations= Instanzen in allen senen
streitigen Zivil-Sachen, welche nach der Gerichts=
Ordnung von den Untergerichten ihrer
Bezirke im Wege der Berufung an sie gelangen
können, und gelangen; und in erster
Instanz bei den Zivil= Streitigkeiten der Medi-1704
atisirten und derjenigen, welche Wir ihnen
gleich zu stellen etwa für gut finden werden.
C. 32. Sie erkennen auch in zweiter und
lezter Instanz in streitigen Wechsel; und
Merkantil-Sachen, welche von den Wechseigerichten
erster Instanz durch Uppellation
an sie kommen.
I. 33. Sie entscheiden alle durch die
inquirirenden Bebörden ihrer Kreise instruirten
peinlichen Prozesse, und schicken die
Akten mit dem Urtbeile zur Exekurion dahin
zurück.
Sie ord#ren die vor der Enescheidung allenfalls
noch nörhigen Ersezungen und Instruktionen
an.
G. 34. Den wirklichen Besizern der mediatisirten
Füestentbumer und Grafschaften
bleibt künftig das bestimmte Austrägal Gericht,
so wie es in der Deklaration vom 19.
März 1807 ausgesprochen ist.
I. 35. Wenn ein Untergericht von einem
streitenden Theile aus Verdachtsgründen, oder
anderer Ursache rekusirt wird, entscheidet über
den Bestand, oder Unbestand der Rekusation
die Appellations= Stelle, und verweiset im ersten
Falle den Streit an ein anderes, nahe gelegenes
Untergericht.
C. 36. Wenn zwischen Untergerlchten, wakche
unter demselben Appellations Gerichte steben,
Komprtenz-Konflikee sich ergeben, so hat
das Appellations-Gericht Bericht darüber zu