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Gemeindebehörden, die von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch
machen wollen, haben dies der Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen; diese hat
die Anzeigen dem Finanzministerium vorzulegen. Die Anzeigen sind spätestens
bis zum 1. Februar
des Jahres, das dem Jahre der Einschätzung vorangeht, für das
die Kartenform zum ersten Mal angewendet werden soll, bei der Bezirks-
steuereinnahme und spätestens
Ende Februar
desselben Jahres beim Finanzministerium einzureichen.
Gemeindebehörden, welche die Kartenform bereits für die Einschätzung
auf das Jahr 1914 einführen wollen, haben die Anzeige für dieses Jahr
spätestens
. bis zum 15. Mai 1913
bei der Bezirkssteuereinnahme einzureichen, die sie spätestens
bis zum 31. Mai 1913
dem Finanzministerium vorzulegen hat.
2. Zwischen § 43 und § 44 wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet:
Zu § 37 des Gesetzes.
8 432.
Für Orte, in denen gemäß § 42 a die Lohnlisten durch Lohnkarten ersetzt
werden, sind an Stelle der Listen H (§ 43) Karten nach dem angefügten
Muster H 1 aufzustellen.
Die Karten sind mit einem Lieferscheine nach dem angefügten Muster H2
an die Gemeindebehörde einzusenden.
Die Namen der Orte, in denen Karten an Stelle der Listen verwendet
werden sollen, werden im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gegeben
werden.
Die mit der Aufstellung der Gehaltsnachweisungen beauftragten Stellen
haben die Vordrucke zu Karten und Lieferscheinen bei der Bezirkssteuer-
einnahme oder bei der Kanzlei des Finanzministeriums zu entnehmen.
3. § 44 erhält folgende Fassung:
Zu §§ 36 und 37 des Gesetzes.
Die Lohn= und Gehaltslisten (§§ 42 und 43), die Lohn= und Gehalts-
karten (§§ 42a und 43a) sowie die in § 42 a Absatz 4 und § 43 a Absatz 3