Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Gemeindebehörden, die von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch 
machen wollen, haben dies der Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen; diese hat 
die Anzeigen dem Finanzministerium vorzulegen. Die Anzeigen sind spätestens 
bis zum 1. Februar 
des Jahres, das dem Jahre der Einschätzung vorangeht, für das 
die Kartenform zum ersten Mal angewendet werden soll, bei der Bezirks- 
steuereinnahme und spätestens 
Ende Februar 
desselben Jahres beim Finanzministerium einzureichen. 
Gemeindebehörden, welche die Kartenform bereits für die Einschätzung 
auf das Jahr 1914 einführen wollen, haben die Anzeige für dieses Jahr 
spätestens 
. bis zum 15. Mai 1913 
bei der Bezirkssteuereinnahme einzureichen, die sie spätestens 
bis zum 31. Mai 1913 
dem Finanzministerium vorzulegen hat. 
2. Zwischen § 43 und § 44 wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet: 
Zu § 37 des Gesetzes. 
8 432. 
Für Orte, in denen gemäß § 42 a die Lohnlisten durch Lohnkarten ersetzt 
werden, sind an Stelle der Listen H (§ 43) Karten nach dem angefügten 
Muster H 1 aufzustellen. 
Die Karten sind mit einem Lieferscheine nach dem angefügten Muster H2 
an die Gemeindebehörde einzusenden. 
Die Namen der Orte, in denen Karten an Stelle der Listen verwendet 
werden sollen, werden im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gegeben 
werden. 
Die mit der Aufstellung der Gehaltsnachweisungen beauftragten Stellen 
haben die Vordrucke zu Karten und Lieferscheinen bei der Bezirkssteuer- 
einnahme oder bei der Kanzlei des Finanzministeriums zu entnehmen. 
3. § 44 erhält folgende Fassung: 
Zu §§ 36 und 37 des Gesetzes. 
Die Lohn= und Gehaltslisten (§§ 42 und 43), die Lohn= und Gehalts- 
karten (§§ 42a und 43a) sowie die in § 42 a Absatz 4 und § 43 a Absatz 3
	        
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