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Besichtigung der Forstbestände (auch mit Zuhilfenahme der Flurkarte) und die nötigen
Feststellungen selbst machen.
Die Angaben über sämtliche Forstbetriebe einer Flur (mit Ausnahme von forst—
fiskalischen Flächen) sind in die Vordrucke C, D und E summarisch einzutragen, dabei
ist darauf zu achten, daß die in den Fragebogen ermittelte gesamte Fläche der Forsten
und Holzungen mit der im Vordruck B auf Seite 4 unter C VI angegebenen Fläche
genau übereinstimmt.
Mit der Ermittelung der Bodenbenutzung ist wiederum die alljährlich vorzu-
nehmende Aufnahme der Anbauflächen der bei der Ernteertrags-Ermittelung in
Betracht kommenden Früchte zu verbinden.
2. Die Aufnahme über die Zahl der Obstbäume ist in allen Orts-(Gemeinde,
Ritter= und Kammergutsfluren durch orts= und obstbaukundige freiwillige Zähler
mittels Umfrage von Haus zu Haus und durch Begehung der Flur vorzunehmen; sie
hat sich auf alle im Flurbezick auf dauerndem Skandorte vorhandenen Apfel-,
Birnen-, Pflaumen= (Zwetschen-, Kirsch-, Aprikosen-, Pfirsich= und Walnuß-
Bäume zu erstrecken.
Die freiwilligen Zähler haben die Zahl der in der ganzen Orts= beziehentlich in
der ganzen Ritter= oder Kammergutsflur einschließlich dem Staatsforstrevier auf
dauerndem Standorte vorgefundenen Obstbäume der vorgenannten sieben Arten,
nach ertragsfähigen und nicht ertragsfähigen getrennt, unter gleichzeitiger
Angabe der Ortslistennummer des betreffenden Grundstücks sowie der Namen der
berresfenden Obstbaumbesitzer in den Vordruck F die Sammelsstelle für die betreffende
Flur) einzutragen.
3. Für jeden Flurbezirk des Königreichs (gleichviel ob Orts-, Ritter= oder Kammer-
gutsflur) werden bis spätestens zum 15. Mai dieses Jahres je zwei Druckexemplare
des Vordrucks A für die Ermittelung der Anbauflächen der bei der Ernteertrags-
Ermittelung in Betracht kommenden Früchte, je zwei Exemplare des Vordrucks B
für die Ermittelung der land= und forstwirtschaftlichen Bodenbenutzung mit den dazu
gehörigen Vordrucken C, D und E, sowie die für die Ermittelung der nichtfiskalischen
Forsten und Holzungen bestimmten Fragebogen und außerdem die erforderliche An-
zahl Vordrucke F für die Obstbaumzählung nebst einem Abdrucke gegenwärtiger
Verordnung und eine Anleitung zur Feststellung der bei der Ermittelung der Boden-
benutzung geforderten Angaben, den betreffenden Verwaltungsobrigkeiten (in den
Städten mit Revidierter Städteordnung den Stadträten, im übrigen den Amtshaupt-
mannschaften) durch das Statistische Landesamt übersandt werden.
4. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden
Exemplare sofort an die Stadträte derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre