Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr.  27.  Bekanntmachung

über  Anderungen  der  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Gymnasien
und  der  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Realgymnasien;

vom  26.  April  1913.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  hat  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  beschlossen,  die  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die  Gymnasien  vom
28.  Januar  1893  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  15)  und  die  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für  die
Realgymnasien  vom  22.  Dezember  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  1903  S.  1)  in  folgenden  Bestimmungen
  zu  ändern.

I.
§  55  Absatz  2,  §  56  Absatz  2  und  4,  §  59  Absatz  1,  §  63  Absatz  1,  4  und  5,  §  64
Absatz  2,  §  66  Absatz  3,  §  69  Absatz  2  und  §  71  der  Lehr=  und  Prüfungsordnung  für
die  Gymnasien  werden  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt.

§  55  Absatz  2.  Hierbei  sind  vier  Hauptzensuren  mit  den  beigefügten  Abstufungen
  anzuwenden:
sehr  gut  (1,  Lb),
gut  (ILa,  II,  ILb),
genügend  (IILa,  III;  kaum  genügend  IILb),
ungenügend  (IV,  V).

§  56  Absatz  2.  Für  die  Versetzung  in  andere  Klassen  hat  jede  Schule  zur  Vermeidung
  von  Ungleichheiten  des  Verfahrens  gewisse  Grundsätze  aufzustellen,  denen
im  allgemeinen  nachzugehen  ist.  Das  Lehrerkollegium  darf  sich  aber  dadurch  nicht
der  Verpflichtung  überhoben  erachten,  in  jedem  Falle  fürsorgend  zu  erwägen,  ob
nach  der  Eigenart  des  Schülers  das  Zurückbleiben  oder  Aufrücken  für  ihn  heilsamer  ist.

§  56  Absatz  4.  Schüler,  die  nach  zweijährigem  Besuche  einer  Klasse  die  Reife
für  die  nächsthöhere  nicht  erlangt  haben,  sind  von  der  Anstalt  zu  entlassen,  dafern
sie  nicht  durch  unverschuldete  Umstände  längere  Zeit  im  Fortschreiten  gehindert
worden  sind.  Dasselbe  hat  in  der  Regel  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  Schüler
zwei  Halbjahre  nacheinander  im  Fleiße,  im  Betragen  oder  in  den  Leistungen  (nach
dem  Durchschnitte  der  Fachzensuren)  die  Zensur  „ungenügend“  erhalten  hat.  Die

Entlassung  darf  aber  in  diesen  Fällen  nur  verfügt  werden,  wenn  zuvor  den  Eltern
unter  Mitteilung  des  Sachverhaltes  und  unter  Hinweis  auf  die  zu  erwartende  Ent-