Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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einer sprachlichen Abteilung sind innerhalb sechs Stunden, die übrigen innerhalb 
vier Stunden zu fertigen. Hierbei ist die Zeit in Abzug zu bringen, die durch Stellung 
der Aufgaben beansprucht wird. 
8 63 Absatz 5. Für die Übersetzungen aus dem Deutschen in die Fremdsprache 
oder umgekehrt, sowie für die lateinische Arbeit einer sprachlichen Abteilung wird der 
Gebrauch der Wörterbücher gestattet, für die mathematische Arbeit die Benutzung 
einer Logarithmentafel. Hilfsmittel anderer Art sind streng untersagt. 
864 Absatz 2. Sind zum mindestens zwei Prüfungsarbeiten ungenügend be— 
funden und ist nach dem Urteile wenigstens der Mehrheit der Kommission keine Aussicht 
vorhanden, daß selbst bei Anwendung der Bestimmung in § 66 Absatz 3 ein Ausgleich 
durch die mündlichen Leistungen möglich ist, so kann die Kommission die Zurückweisung 
von der mündlichen Prüfung beschließen. Dieser Beschluß bedarf aber der Genehmigung 
durch den Königlichen Prüfungskommissar. 
§ 66 Absatz 3. Ungenügende Leistungen (IV) in einem einzelnen Fache oder 
eine zweite III b in den Fachzensuren (siehe Absatz 2) können durch besonders tüchtige 
Leistungen (I, Ib, II a) im Deutschen oder in einer der alten Sprachen oder in der 
Mathematik ausgeglichen werden, vorausgesetzt, daß nicht völlige Unreife (V) in dem 
betreffenden Fache ausgesprochen werden muß. Unzulässig ist der Ausgleich bei 
ungenügenden Leistungen im Deutschen. 
§ 69 Absatz 2. Sind die Gesuchsteller Inhaber eines von einem Realgymnasium 
oder einer Oberrealschule ausgestellten Reifezeugnisses, so ist von ihnen nur eine 
Prüfung im Lateinischen, Griechischen und in alter Geschichte abzulegen (Ergänzungs- 
prüfung). In der schriftlichen Prüfung sind von ihnen außer der Übersetzung aus 
dem Lateinischen und Griechischen eine Übersetzung in das Lateinische und die Über- 
setzung einiger Sätze in das Griechische zu fordern. Gesuche um Zulassung zu der 
Ergänzungsprüfung können bei dem Ministerium jederzeit eingereicht werden; bei- 
zulegen sind ihnen ein kurzer Lebenslauf, das Reifezeugnis, ein Führungszeugnis 
und ein genaues Verzeichnis der von den Gesuchstellern gelesenen lateinischen und 
griechischen Schriftsteller. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling 
in allen drei Prüfungsfächern mindestens die Zensur III erhält. 
§ 71. Für Schüler der Anstalt sind die Reifeprüfungen unentgeltlich. 
Zugewiesene (§ 69) haben für die volle Prüfung 50 K, für die Ergänzungs- 
prüfung 40 /6, die zur Fachprüfung im Hebräischen Zugelassenen (8 70) 15.K vor 
der Prüfung an die Schulkasse zu entrichten.
	        
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