Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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c) Farbstudie (11/, bis 2/, Stunden), 
d) Entwurf eines Ornaments (einschließlich ornamentaler Schrift) oder Lösung 
einer anderen Kompositionsaufgabe (2 bis 3 Stunden), 
e) Lösung von Aufgaben aus dem konstruktiven Zeichnen (3 bis 4 Stunden), 
f) Modellieren nach der Natur oder aus dem Gedächtnisse oder nach Abbildung 
(1 bis 2 Stunden). 
Bewerber, welche die Lehrbefähigung für gewerbliche Schulen erstreben, haben 
überdies eine mit Berechnungsübungen verbundene Aufgabe aus dem gewerblichen 
Zeichnen ihres Faches zu bearbeiten. Von den Aufgaben unter b können diese Be- 
werber befreit werden; doch ist es wünschenswert, daß sie eine Studie der menschlichen 
Figur aus dem Gedaächtnisse zeichnen. 
Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission in gemeinsamer Beratung 
festgestellt. 
Die Benutzung anderer Hilfsmittel als der vom Kommissare gestatteten sowie 
jede Hilfeleistung des Aufsichtführenden ist untersagt. 
Bei der Ablieferung der Arbeiten hat der Aufsichtführende auf jeder Arbeit die 
Zeit anzugeben, in der sie gefertigt ist. 
Nach Durchsicht der Arbeiten durch die vom Kommissare damit betrauten Mit- 
glieder der Prüfungskommission erfolgt die Bewertung in gemeinsamer Beratung 
aller Mitglieder. 
8 11. In der mündlichen Prüfung, die im Friedrich-August-Seminare abgehalten 
wird, ist nachzuweisen: 
a) verständnisvolle Kenntnis der Grundzüge der Psychologie und der wichtigsten 
Grundsätze und Formen des Unterrichtes und der Erziehung, 
b) Vertrautheit mit der Methodik, Geschichte und Literatur des Zeichnens, nament- 
lich auch mit den wichtigsten Erscheinungen der neueren Zeit, sowie mit den 
amtlichen Vorschriften und Lehrplänen für das Zeichnen in den verschiedenen 
für den Bewerber in Betracht kommenden Schularten, 
c) Vertrautheit mit der planimetrischen Konstruktion, der Parallel-Projektion, der 
Schattenkonstruktion und der Perspektive, 
d) Kenntnis der Eigenschaften und der Benutzung der verschiedenen Gebrauchs- 
gegenstände und Lehrmittel des Zeichenunterrichtes sowie Kenntnis der Ein- 
richtung von Zeichensälen, 
e) Kenntnis der Hauptsachen der allgemeinen Kunstentwickelung, namentlich auf 
Anschauung gegründete Kenntnis bedeutender Werke der bildenden und ge- 
werblichen Kunst im allgemeinen und der heimatlichen Kunst insonderheit. 
Mündliche 
Prüfung.
	        
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