Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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84. Fische, für die nach den §§ 1 und 2 eine Schonzeit oder ein Mindestmaß 
vorgeschrieben ist, dürfen während der Schonzeit oder wenn sie die vorgeschriebenen 
Mindestmaße nicht haben, weder feilgeboten noch verkauft werden, mögen sie aus 
nicht geschlossenen oder geschlossenen Gewässern herrühren. Diese Vorschrift gilt nicht 
für Fischlaich und Fischbrut in Fischzuchtanstalten, für die aus geschlossenen Gewässern 
herrührenden Satzfische und für die kleinen Fische, die beim Ausfischen geschlossener 
Gewässer massenhaft gefangen zu werden pflegen, sogenannte Speisfische. 
8 5. Ständige Fischereivorrichtungen, soweit sie überhaupt gesetzlich zulässig 
sind, dürfen während der Schonzeit den freien Zug der Fische nicht stören. Sie sind 
sonst wegzuräumen oder abzustellen. 
8 6. Untersagt ist 
1. das Fischen mit Betäubungsmitteln, Giften oder Sprengstoffen, 
2. der Gebrauch von Fallen mit Schlagfedern, Leg= und Schlageisen, Schlag- 
angeln, Schlaghamen, Streich= und Kratzhamen, Halsreusen, verdeckten Reusen, 
Legscheffeln, Kleiderkörben, der sogenannten Schwedriche und der Lattenzeuge, 
desgleichen der Gabeln, Speere, Stecheisen und Aalharken, sowie das Ein- 
graben der Reusen mit dem Scharreisen, 
3. das Fischen in Wehrröhren oder anderen Fischpässen. 
§ 7. Die Maschen= und Stabweite der beim Fischen zu benutzenden Netze und 
Reusen unterliegt im allgemeinen keiner Beschränkung. Für die in der Elbe, der 
Zwickauer und Freiberger, sowie der vereinigten Mulde, der weißen Elster, dem 
Grödler Floßkanale und dem Elster-Floßgraben zu gebrauchenden Netze und Reusen 
bleiben jedoch besondere Bestimmungen vorbehalten. 
8 8. Verboten ist der unberechtigte Aufenthalt an nicht geschlossenen Fisch— 
gewässern mit Fischereigeräten oder Gegenständen der im 86 Ziffer 1 und 2 be- 
zeichneten Art. 
8 9. Verbotswidrige Fanggerätschaften (§ 6 Ziffer 2) können von den Sicher- 
heitspolizeibehörden eingezogen werden. 
§ 10. Die Ausübung der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt 
nicht stören. Insbesondere müssen feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und 
alle sonstigen Fanggeräte so aufgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt 
der Schiffe und Fähren nicht behindert wird. 
§ 11. (1) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend getroffenen Bestimmungen 
sind nach § 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1874, Nachträge zu dem Gesetz über die Aus-
	        
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