Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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82. Ihr Schutzbereich umfaßt die folgenden Flurstücke des Flurbuchs für 
Lausigk: Nr. 522, 522 a, 522 b, 522 c, 524, 524 a, 524 b, 524 c, 524 d, 524 e, 5241, 
524 g, 525, 526, 526 a, 530, 530 a, 530 b, 539 a, 539e, 539 f, 546 (Bismarckstraße von 
der südlichen Grenze der Nr. 1101 ab, bis an die Einmündung der Waldstraße 1103), 
549, 550 a, 550 b, 550 c, 550.d, 550 e, à51, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 
560, 561, 562, 563, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 588, 589, 1087 
(Badestraße, von der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 586 ab, bis zur Einmündung 
der Oberen Parkstraße), 1101, 1102, 1104 (Steingrundweg, von der Badestraße 
Nr. 1087 ab, bis an die nördliche Grenze der Unteren Parkstraße Nr. 1105) und 
1106. 
Der Schutzbereich ist auf einer mit dem Feststellungsvermerke des Ministeriums 
des Innern vom 28. Mai 1913 versehenen Karte veranschaulicht, von der je eine Nach- 
zeichnung bei der Amtshauptmannschaft Borna und dem Bürgermeister zu Lausigk 
zur Einsicht ausliegt. 
§ 3. Innerhalb des Schutzbereiches bedarf es der Erlaubnis des Ministeriums 
des Innern 
a) ohne Rücksicht auf eine bestimmte T ese zu Ausgrabungen, Bohrungen und 
ähnlichen Arbeiten, wenn sie für Brunnen oder sonstige Wasserentnahme- 
anlagen oder für. solche Gräben und Schleusen, die zur Wegführung von Regen— 
und Schneeschmelzwässern bestimmt sind, vorgenommen werden sollen; 
b) zu sonstigen Ausgrabungen, Bohrungen und dergleichen, wenn sie über eine 
Tiefe von 3 m vorgenommen werden sollen. 
§ 4. Werden Ausgrabungen der in § 3 erwähnten Art erforderlich, um Leitungen 
irgendwelcher Art oder Beschleusungsanlagen zu beseitigen oder Teile solcher herzu- 
stellen, so können in Notfällen diese Arbeiten unerwartet der nach § 3 einzuholenden 
Entschließung des Ministeriums des Innern sofort in Angriff genommen werden. 
Es ist jedoch der Amtshauptmannschaft Borna unverzüglich Anzeige zu erstatten, 
damit diese die Ausgrabungen und die Wiederverfüllung beaufsichtigen kann. Hält 
es die Amtshauptmannschaft für erforderlich, so sind die Arbeiten bis zum Eingange 
der Entschließung des Ministeriums des Innern einzustellen. Wird die Genehmigung 
versagt, so ist der frühere Zustand vom Unternehmer der Arbeiten nach Möglichkeit 
wieder herzustellen. 
8 5. Mit Geldstrafe bis zu 150.X oder mit Haft wird bestraft, wex die an die 
Erlanbnis geknüpften Bedingungen nicht einhält oder der in § 4 vorgeschriebenen 
1913. 23
	        
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