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Wohnung des Mitgliedes anzusehen, vorausgesetzt, daß nicht Umwege oder ungerecht-
fertigte Verzögerungen bei der Hin= und Rückreise einen Abstrich bedingen.
84. Die Kommissionen haben ihre Körgeschäfte derart einzurichten, daß an
einem Tage so viele Bullen gekört werden, als dies ohne Beeinträchtigung der Gründ-
lichkeit geschehen kann.
§8 5. Die Berechnungen sämtlicher Mitglieder einer Kommission sind in einer
Gesamtübersicht nach dem unter A anliegenden Muster zusammenzustellen. Diese
Ubersicht ist nach Ablauf des Monats, in dem die Körungsreise erfolgte,
durch den Vorsitzenden der Bezirks-Körkommission an die Amtshauptmann-
schaft und
durch den Vorsitzenden der Kreis-Körkommission an die Kreishauptmannschaft
einzusenden.
Die den Berechnungen beizufügenden Quittungen der Kommissionsmitglieder
sind auf die Kasse des Ministeriums des Innern auszustellen.
§ 6. Die Kreis= und Amtshauptmannschaften haben nach erfolgter Prüfung
der Berechnungen die vorläufig festgestellten Beträge verlagsweise auszuzahlen und
nach den bestehenden Vorschriften beim Ministerium des Innern einzurechnen.
§8 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1913 in Kraft.
Dresden, am 16. Juni 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Seifert.
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